Das in Deutschland verschenkte Vermögen erhöht sich stetig. Statistische Erhebungen zeigen, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung eine lebzeitige Übertragung von Vermögen gegenüber einem Übergang des Vermögens von Todes wegen bevorzugt. Dies gilt sowohl für Betriebsvermögen als auch für Privatvermögen, wobei der größte Anteil des zu Lebzeiten übertragenen Vermögens auf das Betriebsvermögen entfällt.
Das wichtigste Motiv für die lebzeitige Übertragung von Vermögen ist in der Ersparnis von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu sehen. Zudem kann durch die gezielte Übergabe von Vermögen zu Lebzeiten Streit im Erbfall vermieden werden.
Die persönlichen Freibeträge bei Schenkungen und Erbschaften ergeben sich aus §§ 15, 16 ErbStG. Sie sind abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Erblasser bzw. Schenker. Dabei kann der jeweilige Freibetrag alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Mehrere Erwerbsvorgänge innerhalb dieses Zeitraums sind zusammenzurechnen.
Verwandtschaftsverhältnis | Freibetrag |
---|---|
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und verstorbener Stiefkinder | 400.000 € |
Abkömmlinge lebender Kinder und Stiefkinder | 200.000 € |
Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen | 100.000 € |
Eltern und Voreltern bei Schenkungen | 20.000 € |
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft | 20.000 € |
alle sonstigen Verwandten und übrigen Personen | 20.000 € |
Die Höhe der Steuersätze ergibt sich aus § 19 ErbStG. Sie ist abhängig vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und abhängig von der Steuerklasse:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Vor der Berechnung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs sind stets die Freibeträge abzuziehen. Werden einem Kind beispielsweise 500.000 € geschenkt, ist der ihm zur Verfügung stehende Freibetrag i.H.v. 400.000 € abzuziehen. Der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs beträgt dann nur 100.000 €.
Die Steuerklasse ergibt sich aus § 15 ErbStG und ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenker bzw. Erblasser und dem Erwerber:
Steuerklasse | Verwandtschaftsverhältnis |
---|---|
I | Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (z.B. Enkel), Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen |
II | Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, getrennte eingetragene Lebenspartner, Schwiegerkinder |
III | alle übrigen Personen |
Der Freibetrag kann alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, zusammenzurechnen. Beschenkt ein Vater seinen Sohn also beispielsweise mit einem Betrag i.H.v. 400.000 € und verstirbt er vor Ablauf von zehn Jahren, ist die Erbschaft nicht mehr steuerfrei und der Wert des Erbes muss versteuert werden, denn der Freibetrag ist im Zeitpunkt der Erbschaft dann bereits durch die lebzeitige Zuwendung verbraucht.
Erbrechtlich bzw. pflichtteilsrechtlich ist zu beachten, dass Schenkungen sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche begründen können. Ist ein pflichtteilsberechtigter gesetzlicher Erbe durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) enterbt, steht ihm ein Pflichtteilsanspruch zu, der sich aus dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers berechnet. Wenn der Erblasser seinen Nachlass nun dadurch schmälert, dass er sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, sind diese Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen in die Berechnung des Pflichtteils miteinzubeziehen mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte auch aus dem Wert der Schenkung sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen kann.
Es nützt dem Erblasser also wenig, durch Schenkungen zu Lebzeiten sein Vermögen zu mindern, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Schenkungen des Erblassers fließen jedenfalls dann in die Berechnung des Pflichtteils ein, wenn diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgten. Schenkungen an den Ehepartner fließen immer in die Berechnung des Pflichtteils ein. Auch Schenkungen, bei denen sich der Schenkende Nutzungsrechte wie z.B. Nießbrauchsrechte vorbehalten hat, sind bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs in der Regel zu berücksichtigen, und zwar selbst dann, wenn die Schenkung früher als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgte. Gerade bei Immobilien werden derartige Nutzungsrechte häufig vereinbart.
Betriebe werden häufig auch aus steuerlichen Gründen übergeben, denn unter bestimmten Voraussetzungen kann die Schenkung von Betriebsvermögen zu besonders günstigen Steuersätzen oder gar steuerfrei erfolgen.
Das Erbschaftsteuergesetz sieht in § 13a Abs. 2 ErbStG einen steuerfreien Abzugsbetrag i.H.v. 150.000 € vor. Betriebsvermögen kann danach steuerfrei verschenkt werden, wenn der nach den Regeln des Erbschaftsteuergesetzes ermittelte, zu versteuernde Betrag diesen Freibetrag nicht übersteigt.
Darüber hinaus kann Betriebsvermögen zu besonders günstigen Konditionen verschenkt werden. Dabei gibt es zwei Alternativen, um die Verschonung des Betriebsvermögens weitgehend oder ganz zu erreichen:
Nach der sogenannten Regelverschonung bleiben 85 % des (begünstigten) Betriebsvermögens steuerfrei, wenn das Unternehmen fünf Jahre fortgeführt wird und das Unternehmen seinen Angestellten eine bestimmte Lohnsumme bezahlt. Damit Unternehmer die steuerlichen Privilegierungen nicht missbrauchen und ihr Privatvermögen als Betriebsvermögen tarnen, darf das sogenannte Verwaltungsvermögen allerdings einen bestimmten Prozentsatz nicht überschreiten. Z.B. sind Gegenstände, die der persönlichen Lebensführung dienen, Wertpapiere oder Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke sogenanntes Verwaltungsvermögen.
Nach der sogenannten Volloption entfällt die Erbschaftsteuer für das Betriebsvermögen vollständig, wenn das Unternehmen sieben Jahre fortgeführt wird, die Lohnsumme höher ausfällt als bei der Regelverschonung und das Verwaltungsvermögen nur maximal 10 % beträgt.
Zudem kann der Beschenkte bei Betriebsvermögen gemäß § 19a ErbStG von weiteren steuerlichen Entlastungen profitieren.
Um Ärger mit den Finanzämtern zu vermeiden, sollte die Schenkung und auch die Vererbung von Betriebsvermögen immer von einem Steuerberater begleitet werden.
Der Erwerb von üblichen Gelegenheitsgeschenken ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein übliches Gelegenheitsgeschenk handelt, kommt es nicht nur auf die Höhe des Werts des Geschenks an, sondern auch auf das Verhältnis des verschenkten Werts zur Leistungsfähigkeit des Schenkers. Ist der Schenker vermögend, kann es daher auch zu einer Steuerbefreiung von hochwertigen Geschenken kommen. Anlass für derartige Gelegenheitsgeschenke können Ereignisse wie z.B. Geburtstag oder Weihnachten oder aber auch einmalige Ereignisse wie Abitur oder Examen sein.
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der Schenkungsteuer befreit. Unter Hausrat versteht man Gegenstände des privaten Wohnumfelds, wie zum Beispiel Wohnungseinrichtung, Lebensmittel, Musikinstrumente aber auch einen überwiegend privat genutzten PKW. Andere bewegliche körperliche Gegenstände, die von der Schenkungsteuer befreit sein können, sind z.B. Schmuck, Tiere oder Sportgeräte.
Das zu eigenen Zwecken genutzte Familienwohnheim kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG unabhängig vom Wert steuerfrei zu Lebzeiten auf den Ehepartner übertragen werden. Als Familienheim gelten inländische und in der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen, die den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen.
Für die steuerfreie Übertragung des Familienheims unter Eheleuten spielt der Güterstand der Ehegatten keine Rolle. Im Gegensatz zum Erwerb des Familienheims von Todes wegen gibt es bei der Schenkung unter Ehepartnern zu Lebzeiten auch keine Behaltensfrist. Wenn der beschenkte Ehepartner das Familienheim später weiterveräußert, ist dies demnach unbeachtlich, es sei denn, es liegt ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vor.
Gemäß § 30 ErbStG muss der Beschenkte die Schenkung innerhalb einer Frist von drei Monaten dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen. Die Finanzämter prüfen dann anhand der eingegangenen Anzeigen, ob das erworbene Vermögen die Freibeträge und Freigrenzen übersteigt und fordert in diesem Fall - und nur dann - eine Steuererklärung an.
Diese Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt entfällt dann, wenn die Steuerfreiheit außer Zweifel steht. Außerdem entfällt die Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist, denn in diesem Fall sind die Gerichte und Notare ohnehin zur Anzeige an das Finanzamt verpflichtet.
Für die Anzeige gegenüber dem Finanzamt gibt es im Gegensatz zur Steuererklärung keinen Vordruck. Gemäß § 30 Abs. 4 ErbStG soll die Anzeige enthalten: Vorname und Familienname, Identifikationsnummer, Beruf, Wohnung des Schenkers und des Erwerbers, den Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, Gegenstand und Wert der Schenkung, persönliches Verhältnis zum Schenker sowie auch frühere Zuwendungen des Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Wird die Steuer wegen einer unterlassenen Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt, kann sich der Anzeigepflichtige wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO strafbar machen.
Werden die bei Schenkungen zur Verfügung stehenden, steuerlichen Freibeträge ausgeschöpft, können im Erbfall Steuern gespart werden.
Die Höhe der Freibeträge ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Schenker und dem Beschenkten. Der Freibetrag kann alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden.
Da Schenkungen sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche begründen können, ist eine Beratung durch FachanwältInnen für Erbrecht zu empfehlen. Bei Schenkungen von Betriebsvermögen sollte unbedingt (auch) ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Schenkungen unter Ehegatten unterliegen besonderen Privilegierungen und eröffnen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten.
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