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17. Juni 2019

Wie verfüge ich meinen letzten Willen? Beliebte Fehlerquellen bei der Testamentsgestaltung

Wie verfüge ich meinen letzten Willen? Beliebte Fehlerquellen bei der Testamentsgestaltung

Es gibt, von der Errichtung eines Erbvertrages einmal abgesehen, keine gesetzliche Vorschrift, nach der man sich bei der Testamentsgestaltung von einem Juristen beraten lassen muss. Ein Testament kann man auch selbst schreiben. Allerdings ist die deutsche Rechtssprache eine Fachsprache, die gelernt sein will. Nur wenn die Rechtsbegriffe fehlerfrei verwendet werden und wenn die Gesamtkonzeption des Testamentes stimmt, sind die Anordnungen wasserdicht und nach dem Tod für Dritte nicht angreifbar.

In unserer täglichen Beratungspraxis sind wir immer wieder mit Fehlern konfrontiert, die Nichtjuristen mangels genauer Kenntnis des Rechtssystems bei der Formulierung ihrer Testamente machen. Die Beliebtesten wollen wir Ihnen nun darstellen:

Fehler Nr. 1:

Die Abfassung eines Testaments ist von Gesetzes wegen an bestimmte Formvorschriften gebunden. Zwar benötigen Sie lediglich bei der Errichtung eines Erbvertrags einen Notar, wohingegen Einzeltestamente und auch Ehegattentestamente in Eigenregie errichtet werden können - komplett frei sind Sie bei der Niederlegung dennoch nicht. Formwirksam sind sog. privatschriftliche Testamente nämlich nur dann, wenn sie handschriftlich abgefasst worden sind. Mit dem PC geschriebene Dokumente sind daher unwirksam. Als Konsequenz eines formunwirksamen Testamentes würde dann entweder die zufällige gesetzliche Erbfolge greifen oder aber das zuvor und formgültig errichtete Testament, an dessen Inhalt Sie sich womöglich nicht mehr erinnern. Wollen Sie daher keinen Notar beauftragen und trotzdem sicher gehen, dass Ihr letzter Wille auch gilt, müssen Sie das Testament insgesamt handschriftlich niederlegen, idealerweise mit Orts- und Datumsangabe versehen und persönlich unterschreiben. Bei Eheleuten genügt es, wenn einer von beiden die Verfügung handschriftlich abfasst und unterschreibt. Der andere unterschreibt dann ebenfalls persönlich und mit den Worten „Das ist auch mein letzter Wille“.

Fehler Nr. 2:

Der Deutschen liebstes Testament ist das Berliner Testament. Hier setzen sich Eheleute gegenseitig zu Erben ein und bestimmen dritte Personen (z.B. die gemeinsamen Kinder) zu Erben nach dem Letztversterbenden. Immer wieder falsch verwendet werden dabei die Begriffe „Vorerbe – Vollerbe“ und „Nacherbe – Schlusserbe“. Ein Vorerbe ist ein Erbe auf Zeit. Er muss das Erbe nach Eintritt einer Bedingung an Dritte – den oder die Nacherben – weitergeben. Ein Vorerbe unterliegt, sofern er nicht testamentarisch befreit wird, einer Vielzahl an gesetzlichen Beschränkungen. So darf er beispielsweise Immobilienvermögen nur mit Zustimmung des Nacherben belasten oder verkaufen. Ebenso haben die Nacherben bereits zu Lebzeiten des Vorerben Auskunftsrechte gegen den Vorerben, mit denen sie ihn unter Druck setzen können. Es kann gute Gründe dafür geben, den länger lebenden Ehegatten lediglich zum Vorerben einzusetzen (z.B. eine Patchwork-Konstellation). In einer Vielzahl der Fälle sind sich die Eheleute allerdings nicht über die rechtlichen Konsequenzen einer solchen komplexen Regelung bewusst oder wollen sie tatsächlich gar nicht, wenn man die Konstruktion erst einmal hinterfragt. Verwechselt wird die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft vielmehr mit der einer Vollerbeneinsetzung und Schlusserbenbestimmung der Kinder. Nur in diesem Fall ist der länger lebende Ehegatte zu seinen Lebzeiten frei, mit dem ererbten Vermögen zu verfahren wie er will. Bedenken Sie daher gut, welche Beschränkungen Sie Ihren Erben auferlegen wollen und seien Sie stets vorsichtig bei der Verwendung von Fachbegriffen, die Sie nicht ganz exakt einordnen können.

Fehler Nr. 3:

Fehlen testamentarische Öffnungsklauseln, so sind die einmal getroffenen Regelungen im Rahmen eines Ehegattentestaments für den länger lebenden Ehegatten in der Regel bindend. Er kann dann nicht mehr einseitig ein neues Testament errichten und sich von dem einmal erklärten Inhalt lösen. Diese rechtliche Konsequenz ist vielen unserer Mandanten bei der Niederlegung des Testaments nicht bewusst ist. Das Berliner Testament wird daher unter Experten auch spöttisch das „James-Dean-Testament“ genannt, weil die Errichtenden eben oft nicht wissen, was sie tun. Soll der Längerlebende nach dem Tod des Erstversterbenden ein neues Testament errichten dürfen, so sollte diese Möglichkeit per Anordnung (Öffnungsklausel) in das Ehegattentestament hineingeschrieben werden. Denkbar ist dabei auch eine teilweise Befreiung dergestalt, dass Änderungen lediglich in einem bestimmten Radius, beispielsweise im Kreise der Familienangehörigen, nicht aber zu Gunsten dritter Personen möglich sein sollen.

Fehler Nr. 4:

Die Begriffe „Erbe“ und „Vermächtnis“ werden im Volksmund synonym verwendet. Ganz anders ist das für einen Juristen. Nach geltendem Recht macht es einen elementaren Unterschied, ob jemand als Erbe oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt wird. Das deutsche Erbrecht bestimmt die Rechtsnachfolger nämlich im Wege der sog. Gesamtrechtsnachfolge nach Quoten und nicht auf Basis der Verteilung von Gegenständen. Demgegenüber erhält ein Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass. Gesamtrechtsnachfolger und damit Erbe wird er allerdings nicht. Werden beide Begriffe miteinander vermengt oder der Nachlass gegenständlich und ohne Benennung von Erbquoten testamentarisch verteilt, ist ein Rechtsstreit nach dem Erbfall darüber, wer nun wirklich Erbe und in welcher Höhe bzw. wer lediglich Vermächtnisnehmer des Verstorbenen geworden ist, oft vorprogrammiert. Die wahrscheinlich wichtigste Grundregel bei der Abfassung eines Testamentes lautet daher: Bestimmen Sie zunächst unter Benennung der Erbquote, wer Erbe und damit Rechtsnachfolger werden soll. Bei mehreren Begünstigten spricht man von Miterben. Hier muss die Gesamtquote stets 100 % ausmachen. Bestimmen Sie weiter, was passieren soll, wenn einer der Wunscherben (z.B. infolge Vorversterbens) wegfällt. Wer soll den freigewordenen Erbteil erhalten? Erst dann, wenn die Erbfolge geklärt ist, sollten die Vermächtnisanordnungen aufgeführt werden. Soll einer der Erben zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermächtnis erhalten, spricht man außerdem von einem Vorausvermächtnis.

Fehler Nr. 5:

Das Ehegattentestament in Form eines klassischen Berliner Testaments birgt eine Steuerfalle, die vielen nicht bewusst ist. Setzen sich die Eheleute nämlich beim ersten Erbfall gegenseitig als Alleinerben ein, werden die Kinder zunächst einmal erbrechtlich nicht berücksichtigt. Erbt der Ehegatte dann alles, werden gleichzeitig aber auch die Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder nach dem erstverstorbenen Elternteil nicht berücksichtigt. Pro Kind bleiben damit immerhin 400.000 EUR ungenutzt. Schüttet sich dann beim zweiten Erbfall das komplette Vermögen beider Elternteile auf das Kind aus, reicht der Freibetrag nach dem Letztversterbenden womöglich nicht aus, um den Erwerb von Todes wegen steuerfrei aufzufangen. Hier gibt es einen legalen Trick: Testamentarisch angeordnet werden können zugunsten der Abkömmlinge nämlich sog. Steuervermächtnisse. Mit ihrer Hilfe werden die Freibeträge der als Erben zunächst übergangenen Kinder auch bereits beim ersten Erbfall angesprochen. Die Ausgestaltung liegt dabei im Ermessen des Längerlebenden. Er kann die Vermögensweitergabe also flexibel an sein eigenes Versorgungsinteresse anpassen.

Fazit: Guter Rat ist nicht teuer, sondern lohnt sich!

Die fehlerhafte Verwendung von Fachbegriffen und unklare Formulierungen erhöhen die Gefahr eines Rechtsstreits nach dem Erbfall. Dabei liegt das Kostenrisiko in der Regel deutlich über den Kosten für eine professionelle Vermögensnachfolgeplanung zu Lebzeiten. Wir raten unseren Mandanten zudem immer zu einem Generationengespräch mit ihren Erben und Vermächtnisnehmern – auf Wunsch auch unter unserer Anleitung. Werden die Inhalte des Testaments erklärt und wissen alle Beteiligten, was im Erbfall auf sie zukommt, reduziert das das Konfliktrisiko erheblich.

Sie möchten Ihre Vermögensnachfolge regeln und ein Testament errichten? Die Beauftragung eines geschulten Experten, ist sinnvoll und erspart den Hinterbliebenen böse Überraschungen bei der Testamentseröffnung. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch. Wir, die AnwältInnen der Kanzlei RPE, helfen Ihnen bei der professionellen Umsetzung Ihres letzten Willens.

Giuseppe Pranzo Giuseppe Pranzo
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