Die Erbschaft- und Schenkungsteuer erhitzt seit jeher die Gemüter. Zwar ist sie im Vergleich mit anderen Steuerarten wie beispielsweise der Umsatzsteuer für den Staat vom Volumen her eher unbedeutend. Allerdings kann sie den einzelnen hart treffen. Das gilt umso mehr, wenn mühsam erwirtschaftete Vermögenswerte wie Immobilien zerschlagen werden müssen, um den Fiskus zufrieden zu stellen. Angesichts dieser Bedeutung für den einzelnen ist es immens wichtig, die Möglichkeiten, die das deutsche Recht bietet, zu kennen und rechtzeitig auszuschöpfen. Die wichtigsten legalen Steuertricks im Erbrecht haben wir hier für Sie zusammengestellt:
Immobilienwerte gelten als eines der Deutschen liebsten Wirtschaftsgüter. Nicht selten schuftet man sein Leben lang, um den Kredit für das finanzierte Eigenheim abzubezahlen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass viele Menschen gerade das selbstgenutzte Familienheim für nachfolgende Generationen erhalten wollen. Dieses Ansinnen ist sowohl zivilrechtlich wie steuerrechtlich eine Herausforderung. Reichen die Freibeträge der Angehörigen im Erbfall nicht aus, um die mit den hinter den Immobilien stehenden hohen Verkehrswerten abzufangen, kann Erbschaftsteuer anfallen. Dieses Dilemma hat auch der Gesetzgeber erkannt und gewährt den Betroffenen bestimmte Privilegien. So wird dem Ehegatten des Erblassers und seinen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen (unmittelbare Selbst- und Weiternutzung für mindestens 10 Jahre ab dem Erbfall bzw. bei Kindern max. 200 qm Wohnfläche) eine Steuerbefreiung für das Familienheim zugestanden. Es ist wichtig, das Familienheimprivileg zu kennen, weil auf diese Weise hohe Vermögenswerte steuerfrei innerhalb der Familie vererbt werden können. Interessiert sich beispielsweise ein Kind für eine Selbstnutzung nach dem Erbfall, macht es Sinn darüber nachzudenken, diesem Kind testamentarisch, bspw. über ein Vermächtnis, das Familienheim zukommen zu lassen. Wer clever vorgeht und gut plant, kann erheblich an Steuer einsparen.
Das Erbschaftsteuergesetz kennt neben dem Familienheimprivileg noch eine ganze Reihe weiterer Steuerbefreiungen. Ebenfalls bei Immobilien relevant ist die Steuerbefreiung in Höhe von 10 % bei vermieteten Immobilien. Übertragen die Eltern also bspw. bereits zu Lebzeiten das vermietete Anlageobjekt auf den Sprössling, können entsprechend werthaltigere Immobilienanteile als die sonst maßgebliche Grenze von jeweils 400.000 EUR Freibetrag nach jedem Elternteil steuerfrei übertragen werden.
Viele unserer Mandanten verfolgen bei der Planung der eigenen Vermögensnachfolge folgende Ziele: Steuern sparen und gleichzeitig im Alter abgesichert bleiben. Gerade bei Immobilienvermögen bietet sich hier eine Immobilienschenkung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs an. Darunter versteht man, dass das zivilrechtliche Eigentum an die nächste Generation weitergegeben wird und künftig das Kind als Eigentümer des Objektes im Grundbuch steht. Gleichzeitig bleiben die Eltern aber wirtschaftliche Eigentümer. Sie zahlen weiter alle mit der Immobilie anfallenden Kosten und ziehen bei vermieteten Wohnungen oder Häusern auch die Mieteinnahmen bzw. nutzen die Immobilie weiterhin selbst. Eine persönliche Absicherung lässt sich über die Selbstnutzung und die Vereinnahmung der Mieteinnahmen also optimal erreichen. Daneben ist eine Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt aber auch in steuerrechtlicher Hinsicht interessant. Schließlich drückt das vorbehaltene Nutzungsrecht auch die für die Schenkungsteuer relevante Wertbemessung und es können entsprechend höhere Werte als die nach jedem Elternteil alle 10 Jahre steuerfrei übertragbaren 400.000 EUR an das Kind weitergegeben werden. Der Nießbrauchswert wird ermittelt anhand der ortsüblichen Jahresnettokaltmiete mal einem Faktor, der sich aus der Sterbetafel und damit der statistischen Lebenserwartung des Übergebers ergibt. Je jünger die Eltern zum Zeitpunkt der Schenkung sind, umso höher fällt der abziehbare Nießbrauchswert dabei aus. Wer vorausschauend plant und konsequent handelt, kann damit hohe Vermögenswerte steuerfrei an die nächste Generation weitergeben.
Die große Kunst für eine im Erbrecht tätigen BeraterInnen besteht darin, die unterschiedlichen zivil- und steuerrechtlichen Interessen des Mandanten bei der Vermögensnachfolgeplanung zu erkennen und optimal umzusetzen. Eine Tätigkeit als RechtsanwältInnen im Erbrecht darf niemals eindimensional ausfallen.
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