Fristen im Erbrecht
Eine Vielzahl erbrechtlicher Ansprüche und Handlungen im Zusammenhang mit einem Erbfall, die uns in der Praxis immer wieder begegnen, ist fristgebunden. Da unsere Mandanten häufig wissen möchten, wann sie was veranlassen müssen, möchten wir im Nachfolgenden die wichtigsten Fristen im Erbrecht darstellen.
Eine Vielzahl erbrechtlicher Ansprüche und Handlungen im Zusammenhang mit einem Erbfall, die mir in der Praxis immer wieder begegnen, ist fristgebunden. Da meine Mandanten häufig wissen möchten, wann sie was veranlassen müssen, möchte ich im Nachfolgenden die wichtigsten Fristen im Erbrecht darstellen.
Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB muss die Ausschlagung der Erbschaft binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis von Anfall und Grund der Berufung zur Erbschaft.
Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen (Testament und / oder Erbvertrag) berufen, beginnt die Frist jedoch nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht zu laufen.
Auch interessant: Hat der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt oder hält sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Abs. 3 BGB sechs Monate.
In manchen Fällen kann eine Ausschlagung der Erbschaft oder eine Annahme der Erbschaft rückgängig gemacht werden, und zwar durch Anfechtung. Dies erfordert aber das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes wie z.B. Irrtum, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung.
Auch hier beträgt die Anfechtungsfrist gemäß § 1954 Abs. 1 BGB sechs Wochen. Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt des Aufhörens der Zwangslage, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt, § 1954 Abs. 2 BGB.
Auch hier gilt: Hat der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt oder hält sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate, § 1954 Abs. 3 BGB.
Ein Testament kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, § 2078 Abs. 1 BGB. Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
Ein wichtiger Anfechtungsgrund ist auch die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2079 BGB: Ein Testament kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung von Todes wegen nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
In diesen Fällen kann die Anfechtung nur binnen Jahresfrist erfolgen, § 2082 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Anfechtungsberechtigt sind übrigens diejenigen, welchen die Aufhebung des Testaments unmittelbar zustatten kommen würde, § 2080 Abs. 1 BGB. Der Erblasser selbst kann nicht anfechten, denn er kann einfach ein neues Testament errichten.
Im Gegensatz zur Anfechtung von Testamenten kann ein Erbvertrag auch vom Erblasser angefochten werden. Die Anfechtungsgründe ergeben sich wie eben beim Testament ausgeführt aus den §§ 2078, 2079 BGB.
Die Anfechtung eines Erbvertrages durch den Erblasser kann ebenfalls nur binnen Jahresfrist erfolgen, § 2283 Abs.1 BGB. Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
Gemäß § 2014 BGB ist der Erbe berechtigt, die Bezahlung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft zu verweigern.
Auch interessant: Der Erbe hat Familienangehörigen des Erblassers, die bei dessen Tod zu seinem Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach Eintritt des Erbfalls in dem bisherigen Umfang Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten, § 1969 BGB.
Es werden keine Gebühren für die Eintragung von Erben des im Grundbuch eingetragenen Erblassers erhoben, wenn die Erben den Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt einreichen, Nr. 141140 KV GNotKG.
Die Einsetzung eines Nacherben wird mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn die Nacherbfolge nicht vorher eingetreten ist, § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB.
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dem Zeitpunkt der Annahme durch den Testamentsvollstrecker. Gemäß § 2202 Abs. 3 BGB kann das Nachlassgericht dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten jedoch eine Frist zur Erklärung über die Annahme setzen.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (= Enterbung) Kenntnis erlangt hat. Dabei beginnt die Frist grundsätzlich am Jahresende zu laufen.
Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 Abs. 1 BGB vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Er kann zu diesem Zweck ein privates oder notarielles Nachlassverzeichnis fordern. Auch diese Ansprüche kann der Pflichtteilberechtigte innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren geltend machen.
Wurde der Pflichtteilberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers durch Schenkungen des Erblassers in seinem Pflichtteil beeinträchtigt, stehen ihm sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche zu, die sich in erster Linie gegen den Erben / Miterben richten. Richten sich diese aber direkt gegen den Beschenkten, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist immer schon mit Eintritt des Erbfalls zu laufen, und zwar unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsberechtigten von der Schenkung und Berechtigung.
Ein Anspruch aus einem Vermächtnis unterliegt grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist. Hat das Vermächtnis hingegen das Recht an einem Grundstück zum Gegenstand, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Hat der Erbe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses erlangt, muss er gemäß § 1980 Abs. 1 BGB unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Verletzt er diese Pflicht, ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung wird gemäß § 31 Abs. 1 ErbStG vom Finanzamt gesetzt und beträgt mindestens einen Monat.
Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben gemäß § 2034 Abs. 1 BGB zum Vorkauf berechtigt. Dabei beträgt die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 2034 Abs. 2 BGB zwei Monate.
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