In seinem Beschluss vom 20.12.2023 (3 W 96/23) hat das Oberlandesgericht Oldenburg nun entschieden, dass selbst ein Brauereizettel, der hinter der Theke aufbewahrt wird, als Testament gelten kann.
Der Verstorbene hatte im vorliegenden Fall seine Partnerin als Alleinerbin bestimmt. Festgehalten hat der ehemalige Gastwirt dies auf einem Bestellzettel seines Brauereiblocks, welchen er dann bei den unbezahlten Rechnungen im Gastraum verwahrte. Die Notiz „BB kriegt alles“ war mit Unterschrift und Datum versehen und bezog sich auf den Namen seiner Lebensgefährtin. Diese beantragte aus diesem Grund die Ausstellung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.
In diesem Erbscheinsverfahren musste dann geprüft werden, ob es sich bei der auf dem Bestellzettel hinterlassenen Notiz tatsächlich um ein Testament handelt, das die Lebensgefährtin des Erblassers als Alleinerbin vorsieht oder ob die gesetzliche Erbfolge gilt.
In einem Erbscheinsverfahren prüft das zuständige Nachlassgericht, ob die relevante Erklärung erbrechtlichen Charakter hat, echt ist und eigenhändig erstellt wurde. Die Beweislast für die Echtheit eines Testaments trägt derjenige, der ein Recht aus diesem ableitet. Hat das Gericht keine vernünftigen Zweifel an der Echtheit, so kann es von dieser ausgehen.
Im vorliegenden Fall konnte das Gericht anhand einer Vergleichsprobe der Handschrift von der Echtheit ausgehen. Der doch eher ungewöhnliche Verwahrungsort und das benutzte Schreibpapier konnten aufgrund der jahrelangen Arbeit des Erblassers in der Gastronomie keine weiteren Zweifel an der Echtheit aufwerfen. Der Verwahrungsort war für den Erblasser nicht nur Teil der Gaststätte, sondern aufgrund häufiger privater Aufenthalte auch passender Ort zur Verwahrung seiner privaten Unterlagen.
Probleme warf auch die Bezeichnung der Erbin auf, denn die Lebensgefährtin wurde lediglich mit dem Spitznamen „BB“ bezeichnet. Das Gericht konnte aufgrund der Gesamtumstände jedoch davon ausgehen, dass damit die Lebensgefährtin des Erblassers gemeint ist.
Besonderer Bedeutung kam vorliegend zudem der Frage zu, ob der zur Erstellung eines Testaments erforderliche Testierwille des Erblassers vorlag. Der Erblasser muss bei der Erstellung eines Testaments den Willen und das Bewusstsein haben, eine Verfügung von Todes wegen mit Rechtswirkung abzugeben, die als sein Testament gilt. Auf den Testierwillen kommt es gerade dann an, wenn die Verwahrung oder die Unterlage der Erklärung ungewöhnlich ist. In diesen Fällen ist der Nachweis eines solchen Willens erschwert.
Durch Zeugenbefragungen konnte vorliegend jedoch festgestellt werden, dass der Erblasser auch zuvor mehrmals über seinen Willen zur Errichtung eines Testaments gesprochen hatte und die Partnerin als Alleinerbin einsetzen wollte. Die Wahl der ungewöhnlichen Unterlage und der Verwahrungsort seiner letztwilligen Verfügung stehen dem nicht entgegen.
Das OLG Oldenburg stellt klar, worauf es bei der Testamentserrichtung ankommt - nämlich auf den Willen des Erblassers, ein Testament zu erstellen. Dabei ist ein Kneipenblock als Unterlage kein Ausschlusskriterium.
Die wichtigste Unterscheidung in einem Testament ist diejenige zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis: Während der Erbe den gesamten Nachlass erwirbt und damit automatisch sowohl die Rechte als auch die Pflichten übernimmt, werden dem Vermächtnisnehmer konkrete Gegenstände zugewiesen, ohne diesen als Erbe einzusetzen.
Eine weitere bekannte Form, neben einem Testament über sein Vermögen von Todes wegen zu verfügen, ist der Erbvertrag, der nur notariell geschlossen werden kann.
Es gibt verschiedene Arten von Testamenten. Ordentliche Testamente können entweder durch Niederschrift eines Notars (notarielles Testament) oder eigenhändig durch den Erblasser selbst errichtet werden. Auch gibt es außerordentliche Testamentsformen, wie z.B. Konsulartestamente und Nottestamente.
Das notarielle Testament wird auch als öffentliches Testament bezeichnet. In der Regel wird es durch persönliche Erklärung gegenüber dem Notar errichtet: Der Erblasser hat dem Notar persönlich seinen letzten Willen mitzuteilen, der dann eine Urkunde errichtet, die der Erblasser nach Verlesung durch den Notar im Rahmen eines Beurkundungstermins in Anwesenheit des Notars unterzeichnet. Eine Vertretung des Erblassers ist hierbei unzulässig.
Jede testierfähige Person kann sein Testament eigenhändig errichten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Es existieren die folgenden Formen sog. außerordentlicher Testamente:
Das Testament kann auch unter bestimmten Umständen zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sich der Erblasser aufhält, errichtet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Ein sogenanntes Dreizeugentestament kann errichtet werden, wenn weder Notar noch Bürgermeister zu erreichen sind. Bei einem solchen Nottestament handelt es sich um eine Privaturkunde, die in der Praxis vor allem im Krankenhaus errichtet wird. Es gilt:
Ein Nottestament kann auch an Bord eines deutschen Schiffes während einer Seereise außerhalb eines inländischen Hafens errichtet werden. Es handelt sich bei einem solchen Testament um ein Dreizeugentestament, welches durch eine mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet wird, wobei eine Niederschrift zu fertigen ist.
Beurkundete Testamente von Konsularbeamten, die eine Befähigung zum Richteramt haben oder vom Auswärtigen Amt ermächtigt sind, sind solchen von inländischen Notaren gleichzusetzen.
Möglich ist auch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch Ehegatten. Diese können ihre letztwilligen Verfügungen mit unabhängigem Inhalt voneinander in einem gemeinschaftlichen Testament verfügen (sog. äußerlich gemeinschaftliches Testament), sich gegenseitig als Erben einsetzen ohne dabei die Verfügungen voneinander abhängig zu machen (sog. gegenseitiges gemeinschaftliches Testament) oder ihre Verfügungen in Wechselbeziehung zueinander stellen und damit eine Abhängigkeit bezüglich der Wirksamkeit der einzelnen Erklärungen zueinander und damit einhergehend eine Bindungswirkung herstellen (sog. wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament).
Das Testament als Ganzes oder auch einzelne enthaltene Verfügungen können widerrufen werden. Notwendig ist in jedem Fall die Testierfähigkeit sowie der Testierwille bezogen auf die Aufhebung des bisher geltenden Testaments bzw. der bisher geltenden Verfügungen. Folgende Möglichkeiten bestehen:
Unabhängig von der Art des Testaments kann grundsätzlich jedes Testament angefochten werden. Es bedarf hierfür allerdings eines Anfechtungsgrunds. Ein solcher kann sich aus einem Irrtum des Erblassers über den Inhalt (Inhaltsirrtum), seiner abgegebenen Erklärung (Erklärungsirrtum) oder dem Unterliegen fehlerhafter Umstände, die zur Errichtung des Testaments geführt haben (Motivirrtum) ergeben.
Weiterhin ist eine Anfechtung dann möglich, wenn der Erblasser die Verfügung aufgrund einer widerrechtlichen Drohung abgegeben hat.
Auch besteht die Möglichkeit einer Anfechtung, wenn der Erblasser in Unkenntnis über das Vorhandensein eines Pflichtteilsberechtigten (insbesondere Kinder) das Testament errichtet hat.
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