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12. Februar 2021

Geld alleine macht nicht glücklich, aber es beruhigt - Der vorzeitige Zugewinnausgleich

Geld alleine macht nicht glücklich, aber es beruhigt - Der vorzeitige Zugewinnausgleich

Haben Ehepaare keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand endet entweder mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Scheidung. Im Todesfall geht der Zugewinn in einer erhöhten gesetzlichen Erbquote auf. Im Scheidungsfall wird der Zugewinn mit Rechtskraft der Scheidung fällig und ist vom ausgleichsverpflichteten Ehegatten zu bezahlen.

Viele scheidungswillige Ehepaare wissen nicht, dass sie nicht immer bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses auf den Zugewinnausgleich warten müssen. Das Gesetz sieht mehrere Fallkonstellationen vor, bei denen ein vorzeitiger Zugewinnausgleich durchgeführt werden kann.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann den vorzeitigen Zugewinn verlangen, wenn

  • die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben;
  • zu befürchten ist, dass ein Ehegatte über sein Gesamtvermögen ohne Zustimmung des anderen verfügt, z.B. verkauft oder verschenkt und dadurch die Durchsetzung der Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten gefährdet;
  • der andere Ehegatte schuldhaft seine wirtschaftlichen Ehepflichten, z.B. Zahlung von Unterhalt nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird;
  • der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn trotz Aufforderung zur Vermögensauskunft über den Bestand seines in groben Zügen Vermögens zu unterrichten.

In diesen Fällen ist es möglich den Zugewinnausgleich durchzusetzen, ohne geschieden zu werden.

Wann sollte ein vorzeitiger Zugewinnausgleich ins Auge gefasst werden?

An die Geltendmachung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs sollte man denken, wenn vermögensmindernde Manipulationen nach einer Trennung zu erwarten sind oder auch schon stattgefunden haben.

Beispiel:

Die Ehegatten haben während der Ehe in bescheidenen Verhältnissen gelebt und jeder für sich hat darauf geachtet, Vermögen anzusparen und nicht auszugeben. Nach der Trennung bucht der eine Ehegatte für sich und den neuen Partner eine Luxuskreuzfahrt und lebt auch sonst entgegen den ehelichen Gepflogenheiten auf großem Fuß.

In solch einem Fall sollten beim ausgleichspflichtigen Ehegatten die Alarmglocken angehen und der vorzeitige Ausgleich geltend gemacht werden.

Auch bei Ehegatten die länger getrennt leben, bei denen eine Scheidung z.B. aus persönlichen Gründen aber nicht in Betracht kommt, kann der vorzeitige Zugewinnausgleich eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung sein.

Welche Vorteile hat der vorzeitige Zugewinnausgleich?

Mit einem vorzeitigen Zugewinnausgleich kann man einer Gefährdung des Ausgleichsanspruchs durch bewusste Vermögensminderung zuvorkommen.

Die Zugewinnausgleichsforderung ist grundsätzlich erst bei Rechtskraft der Scheidung fällig und erst ab diesem Zeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, was aktuell 4,12 % entspricht. Wird die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausgleichs nicht wahrgenommen, kann für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein hoher Zinsschaden entstehen, weil viel Zeit ungenutzt verstreicht.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann unter Umständen auch einen Dritten auf Ersatz in Anspruch nehmen, wenn der Dritte vom ausgleichspflichtigen Ehegatten eine unentgeltliche Zuwendung erhalten hat. Der Rückgriff auf den Dritten ist dann möglich, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vorsätzlich und in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat.

Beispiel:

Ein Ehegatte überträgt schenkweise kurz nach der Trennung seinem neuen Partner eine Eigentumswohnung und ein Aktiendepot, damit der andere Ehegatte beim Zugewinnausgleich leer ausgeht.

Für den Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich besteht Anwaltszwang. Der gerichtliche Antrag legt automatisch den Stichtag für die Berechnung des Endvermögens fest. Mit Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein. Das bedeutet, dass ab dem Eintritt der Gütertrennung kein Ehegatte am Vermögenszuwachs oder der Vermögensminderung des anderen mehr mitpartizipiert.

Sie leben seit längerem getrennt ohne dass eine Scheidung in Sicht ist? Sie haben vermögensmindernde Handlungen des Ehegatten zu befürchten? Rufen Sie uns an. Gerne stehen Ihnen die RechtsanwältInnen der Kanzlei RPE beratend und unterstützend zur Seite.

Die Gründe, die eigene Vermögensnachfolge zu regeln sind unterschiedlich und immer individuell. Wir beraten Sie gerne und sorgen dafür, dass alle Komponenten optimal aufeinander abgestimmt sind.

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