Wie unromantisch kann man eigentlich sein und seine bessere Hälfte vor dem Traualtar mal mehr mal weniger liebevoll dazu nötigen, die rosarote Brille abzunehmen und das Geschäftliche in Form eines Ehevertrags zu klären? Diese Auffassung mögen viele Menschen vertreten. Dabei geht es bei einer Eheschließung eben nicht nur um Luft, Liebe und ein paar bunte Schmetterlinge. Der Bund fürs Leben zieht weitreichende zivilrechtliche Folgen nach sich, die ein verantwortungsbewusster Mensch genauso abklärt, wie den Gesundheitscheck beim Arzt.
Was für Privatpersonen gilt, gilt für Unternehmerehen erst recht. Während schon in Ehen ohne unternehmerisch gebundenes Vermögen der Abschluss eines Ehevertrags das Streitpotential der Eheleute bei Scheitern der Ehe erheblich reduzieren kann, sind ehevertragliche Regelungen in Unternehmerehen nahezu essentiell für den Erhalt des Unternehmens. Wird die Ehe geschieden oder ist das Vermögen über einen nicht entsprechend abgesicherten Erbfall familienrechtlichen und insbesondere güterrechtlichen Ausgleichsansprüchen ausgesetzt, drohen der Bestand des Unternehmens und die Vermögenswerte bis hin zur Gefährdung der persönlichen Existenzgrundlage des Unternehmers zerschlagen zu werden. Neben den Interessen des Unternehmers dürfen aber auch die Interessen des häufig nicht unternehmerisch tätigen Partners nach wirtschaftlicher Absicherung und gerechter Partizipation an während der Ehedauer gemeinsam erwirtschafteten Vermögens nicht außer Acht gelassen werden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der dynamischen Rechtsprechung des BGH zur Ausübungs- und Inhaltskontrolle.
Ganz grundsätzlich sind die Eheleute frei in der Ausgestaltung ihrer ehelichen Verhältnisse. Die Ehevertragsfreiheit findet ihre Grenzen allerdings in einer unangemessenen Benachteiligung einer Vertragspartei. Eheverträge unterliegen nach dem BGH daher im Scheidungsfall der richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle. Danach darf der Vertragsinhalt im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags nicht evident unangemessen sein. Zudem erfolgt bei einer Veränderung des Ehemodells im weiteren Verlauf der Ehe eine richterliche Anpassung nach Billigkeitserwägungen.
Die reine Zugewinngemeinschaft ist regelmäßig infolge des Zugewinnausgleichsanspruchs, der sich im Scheidungs- oder Todesfall ergibt, nicht optimal bei Unternehmerehen. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist nämlich eine verzinsliche Cash-Forderung, die die Liquidität und den wirtschaftlichen Bestand des Unternehmens erheblich gefährden kann. Nur im Ausnahmefall, z.B. dann, wenn einer der Eheleute neben der Kinderbetreuung unentgeltlich vollen Einsatz im Betrieb des Partners geleistet hat, kann das gesetzliche Modell allenfalls eingeschränkt passen. Auch die Vereinbarung einer Gütertrennung birgt bei Unternehmerehen diverse Schwächen. So scheidet die Möglichkeit der Steueroptimierung der Vermögensnachfolgeplanung durch Vornahme einer Güterstandsschaukel aus. Ebenso haben die Ehegatten steuerliche Nachteile im Todesfall. Ein weiterer Nachteil liegt zudem in der Erhöhung der gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche der Kinder, was den Bestand des Unternehmens weiter gefährden kann.
Zweckdienlicher als die Vereinbarung einer Gütertrennung erscheinen Regelungen, die eine Modifikation der Zugewinngemeinschaft zum Inhalt haben. Hierbei bleibt es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand. Kombiniert werden allerdings Verfügungsbeschränkungen, ein kompletter Ausschluss der Ausgleichsforderung für den Fall des Scheiterns der Ehe oder aber die Herausnahme bestimmter Vermögensgegenstände – das Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen – vom Zugewinnausgleich. Wird der Zugewinnausgleichsanspruch vollständig ausgeschlossen, können Kompensationsleistungen in Form einer pauschalierten Entschädigung kombiniert werden. Zu denken ist hier auch an Wertsicherungsklauseln und die Eintragung von Grundpfandrechten zum Schutz des Nichtunternehmerehegatten. Daneben kann auch der Abschluss einer Kapitallebensversicherung zu Gunsten des verzichtenden Ehegatten ein sinnvolles Kompensationsmittel darstellen. Regelungen zur Bewertung des unternehmerisch gebundenen Vermögens können zudem die Abwicklung im Scheidungsfall erheblich beschleunigen. Neben der Vereinbarung einer bestimmten Bewertungsmethode macht auch die Festlegung auf einen konkreten Sachverständigen Sinn.
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