„Kann ich jemanden enterben, so dass er überhaupt nichts aus dem Nachlass bekommt?“ Diese Frage bekommen wir häufig in einer Beratung gestellt. Die Antwort lautet wie so oft bei Anwälten: Es kommt darauf an!
Zunächst einmal kann man natürlich jemanden enterben. Eine Begründung ist dafür von Gesetzes wegen noch nicht einmal notwendig. In der Regel reicht schlicht ein Testament, das die betreffende Person entweder nicht erwähnt oder aber noch idealer: explizit von der Erbfolge ausschließt. Handelt es sich dann um einen Verwandten, der nicht pflichtteilsberechtigt ist, erhält er tatsächlich jedenfalls von Todes wegen nichts aus dem Nachlass. Wird allerdings ein Pflichtteilsberechtigter von der Erbfolge ausgeschlossen, sieht die Sache schon anders aus. Ihm steht dann nämlich die sogenannte “verfassungsrechtlich garantierte Mindestteilhabe am Nachlass” zu: der Pflichtteil.
Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die Kinder (bzw. wenn die vorverstorben sind, die Enkelkinder) und unter bestimmten Umständen auch die Eltern des Verstorbenen. Lebensgefährten und Geschwistern steht genauso wenig ein Pflichtteil zu, wie Cousins, Cousinen, Onkeln oder Tanten. Die Höhe des Pflichtteils ist einerseits natürlich davon abhängig, wie viel der Verstorbene hinterlassen hat. Andererseits bestimmen auch der Verwandtschaftsgrad, die Anzahl der Kinder und der Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet war, die Pflichtteilsquote. Die macht dann die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs aus.
War der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und hat er drei Kinder, beträgt die Pflichtteilsquote der Kinder 1/12 (gesetzliche Erbquote: 1/6). War der Erblasser in Gütertrennung verheiratet, dann liegt der Pflichtteil bei 1/8 (gesetzliche Erbquote: 1/4). Hat der Erblasser nur zwei Kinder, beträgt die Pflichtteilsquote je 1/8 und bei Gütertrennung je 1/6.
Das Beispiel zeigt: Die Pflichtteilsquote ist alles andere als statisch. Eine Änderung des Güterstands kann die Höhe der Pflichtteile der Kinder durchaus massiv beeinflussen.
Es gibt viele dieser Beispiele. Als AnwältInnen machen wir uns das Wissen um die Rädchen, an denen wir drehen müssen, um die Pflichtteilsquote zu verändern, zu nutze – zum Vorteil unserer Mandanten. Die Änderung des Güterstands kann sich z.B. je nach Vermögen ganz erheblich auf die Pflichtteilshöhe auswirken.
Auch Schenkungen fließen unter bestimmten Umständen in den Pflichtteil ein. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht länger als 10 Jahre zurückliegen, wenn der Erbfall eintritt. Diese Regel greift allerdings nicht uneingeschränkt: Hat sich der Erblasser nämlich Nutzungsrechte vorbehalten, läuft keine Frist. Als klassisches Beispiel gilt hier eine Immobilienschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt. Die kann dann auch 20 Jahre zurückliegen und wird trotzdem berücksichtigt.
Auch Schenkungen unter Eheleuten unterliegen keiner Frist. Der BGH hatte im Rahmen dieser Ehegattenschenkungen vor Kurzem einen Fall zu entscheiden, bei dem Eheleute ein Eigenheim finanziert hatten. Der BGH sah dabei nicht nur in der Übertragung der Haushälfte auf die Ehefrau eine Schenkung, sondern auch in der Übernahme der Darlehenszinsen, die der Mann trotz Vertragsabschluss auf beider Namen alleine getragen hatte. Schließlich habe sich die Ehefrau über diese Ersparnis finanzielle Vorteile verschafft und ihr Vermögen gemehrt (vgl. BGH v. 14.03.2018, Az. IV ZR 170/16). Kennt man diese Rechtsprechung, sollte man daher aus pflichtteilsrechtlichen Gesichtspunkten bei der Finanzierung von Immobilien mit großem Bedacht vorgehen und genau darauf achten, auf wen die Verträge lauten und wer unabhängig vom Vertragswortlaut Zins und Tilgung faktisch trägt.
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