Oftmals läuft das Leben nicht so, wie man es sich vorgestellt hat. Viele wissen nicht, dass Angehörige im Ernstfall nicht automatisch berechtigt sind, u.a. über die Vermögensangelegenheiten von Familienmitgliedern zu entscheiden. Daher ist es umso wichtiger, sich frühzeitig darüber Gedanken zu machen, wer für einen handelt, wenn es nicht wie geplant läuft und man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Um Handlungsfähigkeit über den Tod hinaus zu ermöglichen, ist es insbesondere sinnvoll, einer Vertrauensperson (beispielsweise dem Ehepartner oder den Kindern) Zugang zum Girokonto und weiteren Bankgeschäften mit einer Bankvollmacht zu gewähren.
Durch die Erteilung von Vollmachten kann der Bevollmächtigte grundsätzlich gegenüber Banken handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Eine Vollmacht kann entweder für alle Bankgeschäfte gleichermaßen oder auch nur für ein bestimmtes Konto gewährt werden. Die Begriffe Bankvollmacht und Kontovollmacht werden dabei synonym verwendet.
Die Erteilung einer Bankvollmacht ist grundsätzlich für jeden sinnvoll, der das 18. Lebensjahr erreicht hat und der sich für die Zukunft absichern möchte, da durch die Gewährung des Zugriffs anderer auf die Konten zunächst in erster Linie die eigene Versorgung zu Lebzeiten z.B. im Krankheitsfall gewährleistet wird. Aber auch für die Zeit nach dem Tod des Vollmachtgebers kann die Erteilung der Vollmacht sinnvoll sein. Der Grund: Sie erleichtert den Erben - die nicht zwingend mit den bevollmächtigten Personen übereinstimmen müssen - die Abwicklung des Nachlasses erheblich. Bei noch unklarer Erbfolge vergehen bis zur Testamentseröffnung oder Erteilung des beantragten Erbscheins mitunter Wochen oder gar Monate. Ohne die Vollmacht kann nach dem Tod des Erblassers bis dahin niemand auf dessen Kontenvermögen zugreifen und den Erben sind schlichtweg die Hände gebunden, wenn z.B. Rechnungen bezahlt werden müssen.
Zu beachten ist, dass sogar Ehegatten und Lebenspartner nicht einfach automatisch die Bankgeschäfte des anderen bei dessen Todesfall oder Erkrankung übernehmen können. Da sie keine gesetzlichen Vertreter ihrer Partner sind, ist auch hier eine gegenseitige Vollmachtserteilung unumgänglich.
Damit es zu keinen kostenträchtigen und mitunter unschönen Auseinandersetzungen zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber oder bei dessen Tod mit seinen Erben kommt, müssen sich jedoch alle Beteiligten über den Umfang und die Tragweite der Vollmacht bewusst sein.
Die Bankvollmacht kann bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers gegenüber Banken Anwendung finden oder ausdrücklich erst mit dem Erbfall wirksam werden. Die Bankvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten insbesondere zur Abehbung von Bargeld und zur Durchführung von Überweisungen hinsichtlich der von der Vollmacht erfassten Konten vorzunehmen. Der Abschluss neuer Kreditverträge oder die Erteilung von Untervollmachten an dritte Personen ist dem Bevollmächtigten dagegen untersagt.
Für die Funktionsweise einer Bankvollmacht ist entscheidend, ob der Kontoinhaber beim Versterben der alleinige Kontoinhaber war oder es sich insoweit um ein Gemeinschaftskonto gehandelt hat. Ist der Erblasser alleiniger Kontoinhaber, fällt das Bankguthaben als solches vollständig in die Nachlassmasse. Bei einem Gemeinschaftskonto fällt lediglich die Hälfte des Bankguthabens in die Nachlassmasse.
In der Regel gilt die Vollmacht auch oder gerade für den Zeitraum nach Eintritt des Erbfalls, um den Erben die Abwicklung des Nachlasses zu erleichtern.
Die Kontovollmacht kann - sofern sie widerruflich erteilt worden ist - jederzeit entweder durch den Vollmachtgeber selbst oder nach seinem Tod durch seine Erben frei widerrufen werden. Widerruft bei einer Erbenmehrheit nur ein Teil der Miterben die Vollmacht, kann der Bevollmächtigte für die widerrufenden Miterben nicht mehr handeln, sehr wohl aber für die anderen Miterben, die nicht widerrufen haben. Bei einer Erbenmehrheit widerruft also jeder Miterbe die Vollmacht nur für seine Person.
Die Bankvollmacht unterscheidet sich von der Vorsorgevollmacht bzw. Generalvollmacht darin, dass die Vorsorgevollmacht bzw. Generalvollmacht umfassender ist und sich nicht lediglich auf Bankgeschäfte bezieht, sondern neben der Vermögenssorge auch andere Lebensbereiche, wie Fragen hinsichtlich der Versorgung und Gesundheit abdeckt. Gemeinsam haben sie aber, dass auch die Vollmacht jederzeit durch den Vollmachtgeber frei widerrufen werden kann.
Das Kontoguthaben steht bei einer wirksamen Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber bzw. bei Eintritt des Erbfalls ausschließlich seinen Erben zu. Die Erteilung einer Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten nicht dazu, das Geld, über das er verfügen darf, auch zu behalten. Ohne Zustimmung des Vollmachtgebers ist der Bevollmächtigte nicht berechtigt, Abhebungen zu seinen Gunsten vorzunehmen. Um einem Missbrauch der Vollmacht vorzubeugen, ist die Person des Bevollmächtigten daher mit Bedacht auszuwählen. Auch hier nochmal der Hinweis, dass den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers nach Eintritt des Erbfalls das Recht zusteht, die erteilte Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten zu widerrufen.
Der Bevollmächtigte ist - je nach Umfang der Vollmacht - auch dazu verpflichtet, Verbindlichkeiten des Vollmachtgebers von den entsprechenden Konten zu erfüllen.
Die Bankvollmacht ersetzt kein Testament, denn aufgrund einer Bankvollmacht wird der Bevollmächtigte nicht zum Erben. Der Bevollmächtigte ist bis zum Widerruf der Vollmacht nur berechtigt, die mittels Vollmacht erlaubten Tätigkeiten vorzunehmen. Sinnvoll ist es, wenn der zukünftige Erbe auch eine Bankvollmacht erteilt bekommt.
In der Regel gilt die Bankvollmacht über den Tod des Kontoinhabers hinaus. Dabei handelt es sich um eine sogenannte transmortale Vollmacht.
Die postmortale Vollmacht hingegen entfaltet erst nach dem Tod des Vollmachtgebers ihre Wirkung. Der Abschluss einer postmortalen Vollmacht ist z.B. dann sinnvoll, wenn sich in dem Nachlass des Verstorbenen ein Unternehmen oder Geschäftsbetrieb befindet, den es auch über den Tod des Erblassers hinaus weiterzuführen gilt. Die postmortale Vollmacht ermöglicht einem Bevollmächtigten oder einem Testamentsvollstrecker unabhängig von den Erben auch nach dem Tod ganz im Sinne des Erblassers zu handeln, ohne auf die Erteilung eines Erbscheins angewiesen zu sein. Ob die Erteilung einer transmortalen Vollmacht oder postmortalen Vollmacht in Frage kommt, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Für das Erteilen und den Inhalt einer Konto- oder Bankvollmacht gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Das Erteilen einer Vollmacht ist unkompliziert und auch das Beantragen ist schnell möglich. Die Beteiligten benötigen hierfür lediglich ein gültiges Ausweisdokument. Viele Banken stellen ihren Kunden die hierfür erforderlichen Vollmachtsformulare zur Verfügung. Die Kontovollmacht kann ohne die Einhaltung einer bestimmten Form jedem beliebigen Dritten erteilt werden. Im besten Fall handelt es sich hierbei um eine Vertrauensperson aus dem nahen Umfeld des Vollmachtgebers. Den Umfang und den Inhalt der Vollmacht bestimmt der Vollmachtgeber nach Belieben selbst. Die Banken und der Bevollmächtigte müssen sich an diese Vorgaben halten.
Ob zu Lebzeiten oder über den Tod hinaus - eine zusätzliche Absicherung durch Bankvollmachten ist immer sinnvoll und kann insbesondere den hinterlassenen Angehörigen die Abwicklung des Nachlasses erleichtern. Die Erteilung einer Bankvollmacht über den Tod hinaus ist oftmals recht simpel und mit wenig Aufwand verbunden.
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