Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.02.2019, Az. VI ZR 272/18) hatte vor Kurzem in einem skurrilen Rechtstreit über die Reichweite des Totenfürsorgerechts zu entscheiden.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Klägerin war die Tochter ihres im Jahr 2014 verstorbenen Vaters. Der Verstorbene wurde auf einem städtischen Friedhof in einer „Baumgrabstätte“ beigesetzt. Darunter versteht man eine kreisförmig um einen Baum angeordnete, durch eine Gedenktafel gekennzeichnete Vielzahl von Grabstätten.
Auch die Enkelin des Verstorbenen wollte das Andenken an ihren Großvater in Ehren halten und versah dessen Grabstätte mit reichlich auffälligem Schmuck. Vor der Gedenktafel des Großvaters stellte sie u.a. zwei Topfpflanzen und eine Steckvase, 13 Rosen aus Messing, hochwertige Kunststoffblumen, ein weithin sichtbares rotes Kreuz und weiße Herzen auf. Mit der zugegebenermaßen nicht gerade dezenten Auswahl an Grabschmuck war die Tochter des Verstorbenen wiederum nicht einverstanden und entfernte diesen kurzerhand. Daraufhin erstatte die Enkelin Strafanzeige wegen Diebstahls. Sie verlangte, den unverzüglichen Wiederaufbau der Grabstättenverzierungen. Die Tochter des Verstorbenen klagte daraufhin vor dem Amtsgericht und verlangte von der Enkelin die Unterlassung der Ablage von Blumenschmuck, von Ornamenten oder von anderen Gegenständen jeglicher Art am Grab. Zunächst scheiterte sie mit ihrer Klage. Das Landgericht gab ihr in zweiter Instanz allerdings jedenfalls teilweise Recht.
Nach Ansicht des BGH, der in der Revisionsinstanz über den Fall zu entscheiden hatte, hat die Tochter des Verstorbenen einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Enkelin. Gegenstände durfte sie deshalb künftig nicht mehr am Grab ablegen. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Tochter immerhin das Totenfürsorgerecht über den Vater zustünde. Als Totenfürsorgeberechtigte habe sie quasi als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch die Geschmackshoheit über das Grab des Verstorbenen.
Die Totenfürsorge beinhaltet das Recht und die Pflicht, sich um den Leichnam des Verstorbenen zu kümmern. Der Totenfürsorgeberechtigte darf und muss dabei vor allem die Bestattung des Verstorbenen organisieren. Zudem ist er auch für die Pflege, die Gestaltung und die Erscheinung einer Grabstätte verantwortlich.
Wenn der Verstorbene keinerlei Anordnungen getroffen hat oder niemanden mit der Totenfürsorge beauftragt hat oder ein sonstiger Wille des Verstorbenen nicht aus den Umständen des Falles ermittelbar ist, obliegt die Totenfürsorge in erster Linie den nahen Familienangehörigen. Das sind regelmäßig der Ehegatte und dann in absteigender Linie die Kinder und die Enkelkinder etc. Es kommt also auf die Verwandtschaftsverhältnisse an. Die Erbenstellung alleine gibt daher keinen Aufschluss über die Totenfürsorgeberechtigung.
Wer nach seinem Ableben einen Streit um die Bestattungsart oder wegen der Gestaltung der Grabstätte vermeiden möchte, kann dies mit Hilfe einer sog. Bestattungsverfügung tun, eigene Wünsche konkret zum Ausdruck bringen und damit auch Klarheit für die Hinterbliebenen schaffen. Mit Hilfe dieses Dokuments wird u.a. die gewünschte Bestattungsart und der Ort der Beisetzung bindend für Angehörige und Erben dokumentiert. Ebenfalls bestimmt werden kann der Totenfürsorgeberechtigte selbst. Möchten Sie als Erblasser also beispielsweise vermeiden, dass Angehörige das Sagen haben, die zwar mit Ihnen verwandt sind, aber eben doch kein so enges Verhältnis zu Ihnen haben, wie möglicherweise der Partner oder die Partnerin, mit der Sie zusammenleben, können Sie mit Hilfe einer Bestattungsverfügung ein klares Rangverhältnis festlegen. Weitere Dokumente wie eine Generalvollmacht oder eine Patientenverfügung runden Ihre Vorsorge auch zu Lebzeiten ab.
Sie wollen Auseinandersetzungen Ihrer Angehörigen am Grab vermeiden? Gerne stehen Ihnen die RechtsanwältInnen der Kanzlei RPE bei der Ausarbeitung von Vorsorgedokumenten, die auf Ihre Situation individuell zugeschnitten sind, unterstützend zur Seite.
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