Das deutsche Recht gewährt jedermann das Recht, seinen letzten Willen frei und ohne sachkundige Beratung zu formulieren. Gleichzeitig birgt die persönliche Errichtung des Testaments auch erhebliches Konfliktpotential für die darin Bedachten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anordnungen des Verfassers lückenhaft sind oder aber, wenn das Gemeinte nicht das Geschriebene und das Geschriebene nicht das Gewollte wiedergibt.
Wenn einer eine „Erbschaft“ macht, so kann dies alles, wenig oder nichts bedeuten. Einleitend ein Beispiel zur Anschauung:
Die Großmutter setzt in ihrem selbst verfassten „Letzten Willen“ ihre Enkelin zur „Erbin“ der sonntäglich sorgsam entstaubten Porzellantassensammlung ein. Die sicherlich vergleichbar auf Hochglanz polierte Oldtimer-Sammlung des bereits verstorbenen Ehemannes wird dem Gärtner „vermacht“, der sich auch noch um die Grabbepflanzung kümmern soll. Den Diamantring bekommt die Tochter. Das Sparkassenguthaben in beträchtlicher Höhe „erbt die Kirche“, soll aber einen Teilbetrag an den Oldtimer-Club spenden.
Und wer kümmert sich nun um die Abwicklung des Nachlasses? Wer bezahlt offene Rechnungen und die Beerdigung? Wer setzt sich mit den übergangenen Kindern des Verstorbenen auseinander? Der Erbe. So will es das Gesetz. Nur, wer ist das eigentlich?
Das deutsche Recht gewährt jedermann das Recht, seinen letzten Willen frei und ohne sachkundige Beratung zu formulieren. Dem Zeitgeist, aber auch betrügerischen Anverwandten zum Trotz, ist ein privatschriftliches Testament noch persönlich mit der Hand zu verfassen und zu unterschreiben. Weitere Formvorschriften gibt es dem Grunde nach nicht. Die niedrigen Hürden sind vom Gesetzgeber bewusst gewählt, nicht zuletzt um den Unwägbarkeiten des Lebens Rechnung zu tragen und notwendigenfalls auch kurzfriste Anpassungen zu ermöglichen.
Gleichzeitig birgt die persönliche Errichtung des Testaments auch erhebliches Konfliktpotential für die darin Bedachten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anordnungen des Verfassers lückenhaft sind oder aber, wenn das Gemeinte nicht das Geschriebene und das Geschriebene nicht das Gewollte wiedergibt.
Das Vokabelheft des Juristen ist prall gefüllt und für den Laien zuweilen kryptisch. So ist es auch im Erbrecht: Der allgemeine Sprachgebrauch gerät bei selbstverfassten, aber rechtlich wirksamen Schriftstücken schnell an die Grenzen der juristischen Fachsprache. Und damit zurück zu den oben aufgeworfenen Fragen:
Erbe ist nach juristischem Verständnis nur derjenige, der insgesamt in die rechtlichen Fußstapfen des Verstorbenen tritt: Der Jurist nennt diesen Vorgang Universalsukzession und spricht vom „Anfall der Erbschaft“. Das heißt: Unmittelbar mit dem Todesfall wird der Erbe von Gesetzes wegen Eigentümer und Besitzer sämtlicher Gegenstände des Erblassers. Er muss sie dafür weder in Händen halten, noch ihre Existenz kennen. Der Erbe erwirbt Immobilien, ohne im Grundbuch zu stehen. Der Erbe wird Vermieter ohne „seinen“ Mieter je gesehen, geschweige denn den Mietvertrag gelesen zu haben. Der Erbe schuldet Geld für Verbindlichkeiten, die ihm keinen Nutzen bringen.
Kurz: der echte Erbe erbt zunächst alles, was im Nachlass enthalten ist, egal worum es sich handelt.
Werden mehrere Personen nebeneinander Erben im eben genannten Sinne, so sind sie als Miterben Mitglieder einer Erbengemeinschaft – eine Langzeitpatientin in der erbrechtlichen Anwaltspraxis, die stets einer besonderen Behandlung bedarf. Alle den Nachlass betreffenden Entscheidungen müssen die Miterben dann grundsätzlich gemeinsam treffen.
Erbe ist dagegen in aller Regel nicht, wer nur einen oder wenige Gegenstände aus dem Nachlass „erben“ soll. Das Gesetz spricht in diesem Falle von einem Vermächtnis.
Der o.g. Grundsatz der Universalsukzession gilt bei einem Vermächtnis indes nicht: Der Vermächtnisnehmer erwirbt den ihm zugedachten Gegenstand nicht „automatisch“ mit dem Todesfall. Ein Vermächtnis bedarf stattdessen der Vollziehung durch den Erben. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, alles Erforderliche zu leisten, um den Willen des Erblassers und damit das Vermächtnis zu erfüllen. Erkennt der Erbe seine Pflicht nicht an oder gerät die Erfüllung ins Stocken, weil rechtliche oder tatsächliche Hindernisse bestehen, so ist der Vermächtnisnehmer im widrigsten Falle gehalten, sein Recht gerichtlich und innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen durchzusetzen.
Die falsche Verwendung von juristischen Fachbegriffen ist in eigenhändig verfassten Testamenten eher die Regel als die Ausnahme. Bestehen Zweifel am juristischen Gehalt eines Testaments, so ist dieses bestmöglich anhand des darin zumindest andeutungsweise enthaltenen Willens des Erblassers auszulegen. Da man diesen naturgemäß nicht mehr selbst befragen kann, müssen andere äußere Beweisanzeichen herangezogen werden, die den vermuteten Willen stützen – ein schwieriges Unterfangen.
Bleibt der Wille zweifelhaft gibt uns das Gesetz zwar einige Auslegungsregeln an die Hand: Im Zweifel ist etwa derjenige Erbe, dem ein Großteil des Vermögens zugedacht wird – egal wie er im Testament bezeichnet wurde. Fällt die testamentarische Anordnung weniger spendabel aus oder sind nur einzelne Vermögensgegenstände zugedacht, so ist der als solcher bezeichnete „Erbe“ nur Vermächtnisnehmer.
Mit dem Ergebnis einer solchen Testamentsauslegung ist regelmäßig nicht jeder Betroffene zufrieden.
Im widrigsten Fall obliegt es schlussendlich oft einem Richter den letzten Willen eines Menschen zu deuten, den er zu Lebzeiten nie getroffen, geschweige denn gekannt hat. Dabei gibt es kaum Persönlicheres als den eigenen letzten Willen. Er gewährt dem Erblasser ein letztes Recht über sein Lebenswerk, sein Vermögen, seine persönlichen „Schätze“, wertvoll oder nicht, zu verfügen.
Wenn Sie sicher sein wollen, dass Ihr letzter Wille in Ihrem Sinne gelesen, verstanden und gelebt wird, stehen wir Ihnen gerne mit unserem fachlichen Rat zur Seite. Auch für den Fall, dass Sie als testamentarisch Begünstigter vor der Schwierigkeit stehen, den letzten Willen des Verstorben zu verstehen und rechtlich einzuordnen, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin in unserer Kanzlei.
Die Gründe, die eigene Vermögensnachfolge zu regeln sind unterschiedlich und immer individuell. Wir beraten Sie gerne und sorgen dafür, dass alle Komponenten optimal aufeinander abgestimmt sind.
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