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30. Oktober 2020

Das ist doch zum Heulen (und zwar nicht nur wegen Corona) Was gibt es bei einer Trennung zu beachten?

Das ist doch zum Heulen (und zwar nicht nur wegen Corona) Was gibt es bei einer Trennung zu beachten?

Die Corona-Pandemie betrifft viele Lebensbereiche, darunter auch Partnerschaften. Lagerkoller durch Quarantänemaßnahmen, Homeoffice, Schließung von Kitas, Kindergärten und Schulen, Kontaktbeschränkungen oder Jobverluste erhöhen den Druck auf Partnerschaften und erhöhen ferner das Risiko einer Trennung.

Die Trennung von Eheleuten zieht eine Vielzahl rechtlicher Auswirkungen nach sich. Über deren Dimension sind sich die Eheleute oft nicht bewusst.

Vollziehung der Trennung - Was heißt überhaupt Getrenntleben?

Ein Getrenntleben im Sinne des Gesetzes setzt voraus, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer der Ehegatten sie ablehnt und auch nicht mehr herstellen will.

Ein Getrenntleben liegt eindeutig bei Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung vor. Möchten beide Ehegatten weiterhin in der gemeinsamen Wohnung verbleiben, was oft einen finanziellen Hintergrund hat, so kann der Nachweis des Trennungszeitpunktes problematisch werden. Der Zeitpunkt der Trennung ist aber maßgebend für die Einreichung des Scheidungsantrages.

Die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist rechtlich möglich und ist vor allem für Ehegatten mit kleinen Kindern die finanziell einfachste, jedoch psychisch belastendste Lösung.

Die Trennung muss faktisch innerhalb der ehelichen Wohnung vollzogen werden, daher die Ehegatten müssen von „Tisch und Bett“ getrennt sein. Soweit dies möglich ist, hat jeder Ehegatte einen Anspruch auf einen eigenen Raum. Gemeinschaftsräume wie Bad und Küche können gemeinsam benutzt werden. Allerdings dürfen keine wechselseitigen Versorgungsleistungen, wie Kochen, Putzen, Waschen, Bügeln, erfolgen. Jeder Ehegatte muss in der gemeinsamen Wohnung seinen eigenen Haushalt führen. Gelingt dies nicht, liegt eine Trennung von Gesetzes wegen nicht vor und das für die Einreichung des Scheidungsantrages erforderliche Trennungsjahr beginnt nicht zu laufen.

Was passiert, wenn ein Ehegatte partout nicht ausziehen will?

Wenn ein Ehegatte nicht freiwillig ausziehen möchte, dann besteht die Möglichkeit beim Familiengericht einen Antrag auf vorläufige Wohnungszuweisung zum Zwecke des Getrenntlebens zu stellen. Vorläufig deshalb, da diese Regelung nur für die Zeit bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gilt.

Das Gericht überprüft im Rahmen eines Wohnungszuweisungsantrages, ob es dem anderen Ehegatten überhaupt zumutbar ist, die Wohnung zu verlassen. Dies bedeutet, das Gericht prüft, ob finanzielle Mittel zur Anmietung einer anderen Wohnung vorhanden sind, ob es Verwandte und Freunde gibt, bei denen eine Wohnmöglichkeit besteht. Steht die Wohnung im Alleineigentum eines Ehegatten ist nicht ausgeschlossen, dass zunächst der Nichteigentümer die Wohnung zugewiesen bekommt, zum Beispiel wenn der Nichteigentümer, die gemeinsamen Kinder betreut.

Wer bekommt Unterhalt?

Unterhaltszahlungen beginnen nicht erst mit dem Scheidungsbeschluss. Sobald Ehegatten dauernd getrennt leben und ein Ehegatte bedürftig ist, besteht eine Unterhaltsverpflichtung des Besserverdienenden. Für die Unterhaltsberechtigung des bedürftigen Ehegatten kommt es nicht darauf an, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind oder dass die Ehe einen Mindestzeitraum andauerte. Es kommt allein darauf an, ob es ein Gefälle zwischen den beiden Einkommen gibt.

Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen schuldet derjenige Ehegatte, der mit den Kindern nicht im selben Haushalt wohnt, Kindesunterhalt.

Steuerfalle Familienheim

In Deutschland müssen private Immobilieneigentümer nur in seltenen Fällen Steuern für den Verkauf ihrer Immobilie zahlen. Doch wer die frisch gekaufte Immobilie nicht lange genug bewohnt hat, muss mitunter Spekulationssteuer zahlen. Bei dieser Steuer handelt es sich um eine Gewinnsteuer. Versteuert wird grob gesagt die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Preis, zu dem die Immobilie später weiterverkauft wurde. Die Höhe der Spekulationssteuer richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz des Verkäufers. Für die Steuer gilt eine Zehnjahresfrist. Wer die Immobilie länger als zehn Jahre besitzt, muss keine Spekulationssteuer zahlen.

Wird die Immobilie innerhalb von zehn Jahren veräußert, gibt es für selbst genutzte Immobilien eine Ausnahmeregelung. Eigentümer müssen in diesem Fall nur im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren in der Immobilie gelebt haben. Problematisch und teuer kann es für denjenigen Ehegatten werden, welcher aus dem gemeinsamen Heim auszieht, um sich zu trennen. Wird das Heim nicht im Jahr des Auszugs veräußert, kann für den ausgezogenen Ehegatten Spekulationssteuer fällig werden. Er hat kann zwar insgesamt mehr als drei Jahre in der Immobilie gelebt haben. Ist er im Jahr vor dem Hausverkauf jedoch ausgezogen, ist die Bedingungen zur Steuerbefreiung nicht mehr erfüllt.

Sie möchten sich über die rechtlichen Folgen einer Trennung informieren? Rufen Sie uns an. Gerne stehen Ihnen die RechtsanwältInnen der Kanzlei RPE dabei beratend und unterstützend zur Seite.

Die Gründe, die eigene Vermögensnachfolge zu regeln sind unterschiedlich und immer individuell. Wir beraten Sie gerne und sorgen dafür, dass alle Komponenten optimal aufeinander abgestimmt sind.

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