Eine gute Nachfolgeplanung regelt nicht ausschließlich das Testament und lebzeitige Schenkungen. Von großer Bedeutung ist auch der Bereich der Vorsorge für Notfälle, wie Krankheit, Alter oder Unfall. Ist man nämlich selbst nicht mehr in der Lage, sich um seine persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu kümmern, müssen dritte Personen rechtlich in die Lage versetzt werden, dies zu tun. Ohne eine Entscheidung des Betroffenen in gesunden Tagen bestellt andernfalls das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer, der dann die Entscheidungen trifft. Nachdem zum Betreuer auch eine fremde Person eingesetzt werden kann, empfinden viele Menschen diese Situation zurecht als unangenehm. Hier gilt es rechtzeitig vorzusorgen.
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Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist kein Thema, das ausschließlich Senioren betrifft, sondern für jeden Menschen ab Vollendung des 18. Lebensjahres wichtig. Schließlich kann auch ein junger Mensch erkranken oder infolge eines Unfalls in eine Situation geraten, in der er selbst (wenn auch nur vorübergehend) handlungsunfähig ist. Es ist von Gesetzes wegen nämlich gerade nicht so vorgesehen, dass dann die nächsten Angehörigen handeln dürfen. Ein gesetzliches Vertretungsrecht kennt das BGB nur zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern bzw. zwischen Ehegatten im Krankheitsfall während der ersten sechs Monate. In allen anderen Fällen bestimmt das Gericht, wer zuständig ist. Wer das nicht möchte, muss also aktiv werden.
Es gibt unterschiedliche Arten der Vorsorge. Die Wichtigsten haben wir hier für Sie zusammengestellt:
Unter einer Vorsorgevollmacht versteht man eine spezielle Art der Vollmacht, die für den Fall der Krankheit, des Alters oder aber auch in einer Unfallsituation greifen soll. In aller Regel ist eine Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht mit Wirkung über den Tod hinaus (transmortal) ausgestaltet und wirkt unmittelbar und umfassend. Der Bevollmächtigte darf dann den Vollmachtgeber sowohl in allen privaten Belangen wie auch in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten rechtlich vertreten. Bevollmächtigt werden kann eine Person, aber auch mehrere.
Werden mehrere Personen bevollmächtigt, muss zudem geklärt werden, ob diese einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen. Wichtig ist vielen Vollmachtgebern oft auch eine Rangfolge innerhalb der Bevollmächtigten. Damit die Vollmacht im Rechtsverkehr (auch Außenverhältnis genannt) weiterhin greift und nicht über Abreden, die für einzelne Bevollmächtigte untereinander gelten sollen, beeinträchtigt wird, wird in manchen Fällen ein weiterer Vertrag (auch Innenverhältnis genannt) aufgesetzt. In diesem zusätzlichen Vertrag, der anders als die Vollmacht selbst von allen Beteiligten unterschrieben werden muss, kann eine Rangfolge der Bevollmächtigten festgelegt werden. Aber auch weitere Anweisungen, die dem Vollmachtgeber bei der Ausübung der Vollmacht wichtig sind, können im Innenverhältnis geregelt werden.
Das Außenverhältnis einer Vorsorgevollmacht muss bei vorhandenem Immobilienvermögen oder bei vorhandenem Gesellschaftsvermögen in öffentlicher Form errichtet werden. Darunter versteht man eine (notarielle) Unterschriftsbeglaubigung oder eine Beurkundung.
Beim Innenverhältnis ist keine besondere Form vorgeschrieben. Es genügt daher auch eine einfache Unterzeichnung von allen Beteiligten. Voraussetzung für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist zudem die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Ist der Betroffene also nicht mehr geschäftsfähig, kann keine Vollmacht mehr errichtet werden. In diesen Fällen bleibt dann noch die Möglichkeit der Errichtung einer Betreuungsverfügung, für die lediglich Einsichtsfähigkeit beim Errichtenden vorliegen muss.
Auch eine Bankvollmacht ist eine spezielle Ausprägung einer Vollmacht, die für alle Bankgeschäfte meist mit einer Bank gilt. An sich werden von einer General- und Vorsorgevollmacht auch Bankgeschäfte umfasst. Eine zusätzliche Bankvollmacht ist neben einer formwirksam errichteten General- und Vorsorgevollmacht daher an sich nicht notwendig. Leider berufen sich einige Banken allerdings dennoch darauf, dass nur bankeigene Vollmachtsformulare akzeptiert werden. Das ist zwar rechtlich nicht korrekt, kann aber im Einzelfall viel Arbeit und Mühe für den Bevollmächtigten verursachen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dem Bevollmächtigten parallel zur General- und Vorsorgevollmacht auch eine Bankvollmacht zu erteilen.
Die Errichtung einer Betreuungsverfügung kommt dann in Betracht, wenn eine Vollmachtserteilung mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr möglich ist, aber der Betroffene noch einsichtsfähig ist. Ebenfalls kann eine Betreuungsverfügung sinnvoll sein, wenn der Errichtende zwar noch geschäftsfähig ist, aber keine Vertrauensperson in seinem Umfeld weiß, die für eine Bevollmächtigung in Frage kommt.
Im Rahmen einer Betreuungsverfügung kann genauso wie in einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson bestimmt werden, die handlungsfähig sein soll, sofern es der Betroffene selbst nicht mehr ist. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht liegt darin, dass ein gesetzlicher Betreuer erst dann handeln darf, wenn die Geschäftsunfähigkeit bereits eingetreten ist, wohingegen ein Bevollmächtigter regelmäßig bereits vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit zu handeln berechtigt ist. Der vielleicht größte Unterschied zur Vorsorgevollmacht liegt allerdings darin, dass ein im Rahmen einer Betreuungsverfügung benannter Betreuer stets der Kontrolle durch das Betreuungsgericht unterliegt. Er ist dem Gericht zur Rechenschaftslegung verpflichtet und kann keine autonomen Entscheidungen treffen.
In vielen Fällen (z.B. bei einem Immobilienverkauf) sieht das Gesetz zudem Genehmigungspflichten vor. Diese staatliche Kontrolle ist zwar oft sinnvoll, kann aber leider auch die Pläne einer sinnvollen Vermögensnachfolgeplanung durchkreuzen, beispielsweise dann, wenn aus Gründen der Steueroptimierung eine Immobilie an die nächste Generation übertragen werden soll und der Eigentümer selbst nicht mehr tätig werden kann, weil er geschäftsunfähig ist und eine gerichtliche Genehmigung nicht mehr erreicht werden kann.
Unter einer Patientenverfügung versteht man Anweisungen des Errichtenden an den Bevollmächtigten, den Betreuer und die behandelnden Ärzte, welche Wünsche des Betroffenen an seinem Lebensende beachtet werden sollen. Für die Errichtung einer Patientenverfügung muss man volljährig sein. Zudem muss die Verfügung schriftlich abgefasst werden. Eine medizinische Beratung ist nicht vorgeschrieben, aber sicherlich sinnvoll.
Wichtig bei der Abfassung des Dokuments ist es, dass konkret auf unterschiedliche Behandlungs- und Krankheitssituationen eingegangen wird. Pauschale Formulierungen wie beispielsweise "Ich wünsche einen christlichen und humanen Tod" sind in der Praxis unbrauchbar und können sogar die Unwirksamkeit der kompletten Verfügung nach sich ziehen. Eine Patientenverfügung ist ein die Vorsorgevollmacht ergänzendes Dokument, mit dessen Hilfe Regelungen getroffen werden – meist für den Fall des Vorliegens einer infausten Prognose, wenn also der Sterbeprozess begonnen hat.
Die Bevollmächtigung selbst wird allerdings nicht in der Patientenverfügung, sondern stets in der Vorsorgevollmacht festgelegt. Existiert keine Patientenverfügung, aber eine Vorsorgevollmacht, bleibt der Bevollmächtigte dennoch handlungsfähig. Ohne konkrete Anweisungen des Erkrankten muss er dann allerdings bei seiner Entscheidung den mutmaßlichen Willen des Patienten zugrunde legen.
Im Rahmen einer Bestattungsverfügung können Wünsche für den Ablauf der Bestattung festgelegt werden und zudem auch geregelt werden, wer sich um die Bestattung kümmern soll. Eine Bestattungsverfügung sollte schriftlich errichtet werden. Sinnvoll ist es, neben der Bestattungsfürsorgeberechtigung auch die Bestattungsart (Erd- oder Feuerbestattung) und den Bestattungsort festzulegen.
Selbstverständlich ist auch die Aufnahme weiterer individueller Wünsche zum konkreten Ablauf möglich. Die Bestattungsverfügung sollte bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung im Idealfall dem Bevollmächtigten bzw. dem Betreuer in die Hand gegeben werden. Nur wenn die jeweiligen Vertrauenspersonen um die Existenz einer Bestattungsverfügung wissen, ist deren Umsetzung auch sichergestellt. Die Formulierung einer Bestattungsverfügung innerhalb des Testamentstextes ist übrigens nicht sinnvoll. Immerhin ist die Bestattung in den meisten Fällen längst vollzogen, wenn das Testament vom Nachlassgericht eröffnet wird.
Eine Sorgerechtsverfügung trifft Vorsorge für den Fall, dass ein minderjähriges Kind nach Eintritt eines Erbfalls keinen sorgeberechtigten Vertreter mehr hat. Stirbt lediglich ein Elternteil, so ist im Normalfall der andere Elternteil sorgeberechtigt. Fällt aber auch dieser aus, würde ohne Sorgerechtsverfügung vom Familiengericht ein Vormund benannt.
Wollen Eltern verhindern, dass fremde Personen zum Vormund oder zu Pflegern eingesetzt werden, muss eine Sorgerechtsverfügung errichtet werden. Mit ihrer Hilfe können Eltern bestimmen, welche Vertrauenspersonen sich um das Kind nach ihrem Tod kümmern sollen. Nachdem es sich um eine Verfügung des Erbrechts handelt, muss die Sorgerechtsverfügung in Testamentsform, also handschriftlich, niedergelegt werden. Ihre Inhalte sind dann für das Gericht grundsätzlich bindend, solange das Kindeswohl gewahrt wird.
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