Der Deutschen liebstes Testament ist das Berliner Testament. In der einfachsten Ausprägungsform setzen sich dann die Eheleute beim ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen dritte Personen – zumeist die Kinder – zu Schlusserben beim zweiten Erbfall. So weit so gut. Was aber passiert nun, wenn das Leben seinen Lauf nimmt und sich die lieben Kinder nicht so entwickeln, wie von den Eltern erhofft? Ganz klar: man sanktioniert dieses Verhalten über das Testament und ändert nachträglich die Erbquoten! Doch funktioniert das wirklich so einfach?
Leben beide Elternteile noch, können sie sich einvernehmlich jederzeit von einem einmal errichteten Ehegattentestament wieder lösen. Das geschieht zum Beispiel, indem ein neues Testament mit abweichendem Inhalt errichtet wird. Sind sich die Eheleute nicht einig und will nur einer von beiden das Testament abändern, wird die Sache schon komplizierter. In diesem Fall muss dem sich widersetzenden Ehegatten ein förmlicher und von einem Notar zu beurkundender Widerruf zugestellt werden. Das geschieht, bitter aber wahr, in der Regel über einen Gerichtsvollzieher. Das Gute daran ist: dem Widerruf kann sich der widerufsunwillige Ehegatte dann nicht mehr widersetzen. Will er diese Möglichkeit ausschließen, hätte es eines unwiderruflichen und ebenfalls notariell zu beurkundenden Erbvertrages bedurft. Der Erbvertrag ist die strikteste Methode der Willensbindung und gilt daher nicht umsonst in Juristenkreisen als die „Handschelle des deutschen Erbrechts“.
Schwierig wird es, wenn einer der Eheleute zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr geschäftsfähig ist. In diesem Fall kann ihm persönlich kein Widerruf mehr zugestellt werden, da er geistig nicht mehr in der Lage ist, die Tragweite der Erklärung zu ermessen. In diesen Fällen müsste dann ein relativ aufwändiges und mitunter kostintensives Betreuungsverfahren durchgeführt und ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden, der den Widerruf anstelle des Geschäftsunfähigen entgegennimmt.
Ist der erste Erbfall bereits eingetreten, kann qua Natur der Sache kein Widerruf mehr erklärt werden. Immerhin ist derjenige, dem gegenüber widerrufen werden soll, bereits verstorben. Enthält das Testament dann keine Öffnungsklausel, ist das berühmte Kind oft endgültig in den Brunnen gefallen und der Längerlebende ist an die einmal getroffenen testamentarischen Verfügungen gebunden. Unter einer Öffnungsklausel versteht man Bestimmungen, die es dem längerlebenden Ehegatten ermöglichen, nachträglich abweichende testamentarische Regelungen zu treffen. Wie weit oder wie eng dieser Änderungsradius bemessen sein soll, lässt sich individuell bestimmen. Beispielsweise kann das Testament eine Klausel enthalten, wonach lediglich im Kreis der Abkömmlinge, nicht aber zugunsten familienfremder Dritter Änderungen zulässig sein sollen. Möglich ist auch die Aufnahme eines freien Änderungsrechts ohne weitere Einschränkungen. Allen Änderungsvorbehalten ist jedenfalls eines gemein: Sie müssen im Rahmen des Testamentes ausdrücklich, klar und eindeutig geregelt sein, will der Längerlebende nicht in die Bindungsfalle tappen. Auch ein nachträgliches Fakten-Schaffen über Schenkungen an sich wohlverhaltende Kinder und ein Übergehen der anderen Abkömmlinge funktioniert zivilrechtlich übrigens nur eingeschränkt bis gar nicht. Für diese Situation sieht das Gesetz nämlich Herausgabeansprüche der benachteiligten Kinder nach dem zweiten Erbfall vor. Können diejenigen, die die begünstigende Schenkung erhalten haben, dann kein lebzeitiges Eigeninteresse des Verstorbenen nachweisen, müssen sie das Geschenk wieder herausgeben.
Die Dinge hören sich kompliziert an und sind es tatsächlich auch. Sollten Sie Fragen haben zur Bindungswirkung eines Ehegattentestaments oder selbst ein Testament errichten wollen, rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen mit unserem Fachwissen, komplizierte Fragen der erbrechtlichen Bindung zu klären.
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