Die Abwicklung eines Nachlasses kann schwierig, teuer und nervenaufreibend sein. Insbesondere dann, wenn mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer aufeinandertreffen, gestaltet sich die Erbauseinandersetzung oder die Erfüllung der sonstigen erbrechtlichen Ansprüche oft kompliziert. In diesen Fällen gilt es, Lösungen zu finden, wie der Wille des Erblassers bestmöglich umgesetzt werden kann. Die testamentarische oder erbvertragliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann hier hilfreich sein. Einem Testamentsvollstrecker obliegt dann nämlich die ausschließliche Verfügungsgewalt über den Nachlass. Er kann alleine Entscheidungen darüber treffen, wie das Vermögen verwaltet und unter den Erben und Vermächtnisnehmern aufgeteilt wird.
Im Rahmen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung bieten wir folgende Leistungen an:
Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass die im Testament niedergelegten Wünsche des Erblassers nach dessen Tod umgesetzt werden. Er gilt im Erbrecht gewissermaßen als der "erhobene Zeigefinger" des Erblassers. Mehrere Miterben einer Erbengemeinschaft können in der Regel stets nur gemeinsame Verfügungen treffen und müssen dafür einen einheitlichen Willen bilden. Das gestaltet sich erfahrungsgemäß schwierig. Hat der Erblasser in seinem Testament allerdings Testamentsvollstreckung angeordnet, obliegt dem Testamentsvollstrecker die alleinige Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Die Erben selbst können dann nicht auf den Nachlass zugreifen und auch ohne den Testamentsvollstrecker keine Entscheidungen über die Verteilung einzelner Nachlassgegenstände treffen. Mit Hilfe einer Testamentsvollstreckung wird die Verfügungsgewalt über den Nachlass also gebündelt und auf die Person des Testamentsvollstreckers konzentriert. Ebenfalls möglich ist es, die Testamentsvollstreckung im Vorhinein nur auf einzelne Vermögensgegenstände zu beschränken. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine im Nachlass befindliche Immobilie veräußert oder verwaltet werden soll oder aber auch, wenn Vermögensgegenstände einzelnen Begünstigten als Vermächtnis zugeteilt wurden.
Ein Testamentsvollstrecker kommt nicht automatisch, sondern nur dann zum Einsatz, wenn es der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat. Möglich ist es, den Einsatz eines Testamentsvollstreckers vom Eintritt einer Bedingung – beispielsweise der Minderjährigkeit eines Erben – abhängig zu machen. Diese Vorgabe muss dann ebenfalls im Testament niedergelegt worden sein. Das Amt eines Testamentsvollstreckers kann den dafür im Testament vorgesehenen Vertrauenspersonen auch nicht gegen ihren Willen aufgezwungen werden. Erst im Erbfall entscheidet sich, ob die im Testament benannte Wunschperson tatsächlich das Amt antreten will oder antreten kann. Ist das nicht der Fall, kommt es darauf an, ob der Erblasser Anordnungen im Testament für diesen Fall getroffen und Ersatztestamentsvollstrecker benannt hat.
Eine in vielen Fällen gute Möglichkeit, den Wegfall einer als Testamentsvollstrecker vorgesehenen Person abzusichern, ist es, dem Testamentsvollstrecker die Möglichkeit zu geben, einen eigenen Nachfolger zu benennen. Eine solche Anordnung ist nach dem BGB zulässig. Sie stellt nicht nur die Kontinuität der Testamentsvollstreckung nach dem Erbfall sicher, sondern erhöht auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Testamentsvollstrecker nicht durch das Nachlassgericht fremdbestimmt werden muss.
Das Ende der Testamentsvollstreckung kann ebenfalls vom Erblasser im Testament festgelegt werden. Beispielsweise kann der Erblasser anordnen, dass die Testamentsvollstreckung mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze des Erben oder des Vermächtnisnehmers enden soll. Die vom BGB an sich vorgegebene maximale Dauer der Testamentsvollstreckung von 30 Jahren kann dabei deutlich verlängert werden. Sofern der Erblasser einen Endzeitpunkt bestimmt, der in der Person des Erben selbst liegt - also zum Beispiel das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze - gilt die im BGB sonst vorgeschriebene Höchstfrist nicht.
Das BGB sieht unterschiedliche Arten einer Testamentsvollstreckung vor: die Abwicklungstestamentsvollstreckung und die Dauertestamentsvollstreckung.
Ein Abwicklungstestamentsvollstrecker ist mit der Abwicklung des Nachlasses betraut. Er kümmert sich - je nach Anordnung des Erblassers - um die Nachlassabwicklung. Dabei begleicht er für die Erben offene Posten, erfüllt Vermächtnisse, versilbert Nachlassgegenstände und betreibt final die Erbauseinandersetzung unter den Erben. In welchem Umfang der Testamentsvollstrecker tätig wird, bestimmt der Erblasser in der letztwilligen Anordnung. Die Abwicklungsvollstreckung kann sich lediglich auf einzelne Nachlassgegenstände beschränken (z.B. den Verkauf einer Immobilie oder die Erfüllung eines Vermächtnisses) oder aber auch umfassend über die komplette Erbschaft angeordnet sein.
Neben der Abwicklungsvollstreckung sieht das BGB auch die Möglichkeit der Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung über das Erbe vor. Eine Dauertestamentsvollstreckung beinhaltet eine Verwaltungsvollstreckung über einen längeren Zeitraum, dessen Ende vom Erblasser im Testament vorgegeben wird. Der Testamentsvollstrecker verwaltet und erhält für die Erben den Nachlass und teilt ihnen die Früchte (Zinsen, Mieteinnahmen etc.) zu. Während der Dauer der Testamentsvollstreckung ist zudem der Zugriff der Gläubiger der Erben auf den Nachlass unterbunden. Wollen Nachlassgläubiger in einen Nachlass vollstrecken, der der Testamentsvollstreckung unterliegt, so kann nur der Testamentsvollstrecker auf Leistung verklagt werden. Eine Klage gegen den Erben selbst wäre unzulässig.
Die gesetzlichen Aufgaben und Pflichten eines Testamentsvollstreckers lassen sich wie folgt umreißen: Der Testamentsvollstrecker muss zunächst den Nachlass in Besitz nehmen und ein Nachlassverzeichnis aufstellen, welches er auch den Erben zur Verfügung stellen muss. Er hat den Erben zudem Auskunft und Rechenschaft über seine Tätigkeit zu legen und einen Auseinandersetzungsplan vorzulegen. Der Testamentsvollstrecker hat die Verfügungsgewalt über die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände. Er ist dabei an die Anweisungen des Erblassers gebunden. Den Erben gegenüber schuldet der Testamentsvollstrecker eine ordnungsgemäße Verwaltung. Unentgeltliche Verfügungen (Schenkungen) sind regelmäßig unwirksam.
Den Testamentsvollstrecker treffen auch steuerrechtliche Aufgaben und Pflichten. So ist er verpflichtet, die letzten Steuererklärungen für den Erblasser beim Finanzamt einzureichen. Ebenso muss der Testamentsvollstrecker für die Erben regelmäßig die erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht wahren. Ausnahmen von dieser gesetzlichen Verpflichtung bestehen in Fällen, in denen sich bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag das Verhältnis zum Erblasser aus der letztwilligen Verfügung unzweifelhaft ergibt. Die Testamentsvollstreckung beinhaltet auch die Pflicht, für die Steuerzahlung durch die Erben zu sorgen und dafür gegebenenfalls Sicherheiten bereitzustellen.
Die Testamentsvollstreckung wird sowohl im Erbschein als auch im Grundbuch vermerkt. Zudem erhalten Testamentsvollstrecker auf Antrag (kostenpflichtig) ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
In speziell gelagerten Familienkonstellationen bietet sich die Einrichtung einer Testamentsvollstreckung besonders an. Vor allem dann, wenn die als Erben oder Vermächtnisnehmer im Testament vorgesehenen Personen noch minderjährig sind, kann die Anordnung einer Verwaltungsvollstreckung bis zum Erreichen einer bestimmten Altersgrenze des begünstigen Erben oder Vermächtnisnehmers sinnvoll sein. Auf diese Weise kann der Erblasser selbst festlegen, welche Vertrauensperson das Erbe für den Minderjährigen verwaltet und in vielen Fällen die sonst obligatorische Einschaltung des Familiengerichts oder eines Ergänzungspflegers unterbinden. Ebenso bleibt der Nachlass handlungsfähig, weil der Testamentsvollstrecker für den Minderjährigen rechtswirksame Entscheidungen über das Erbe treffen kann.
Auch in Konstellationen, in denen Menschen mit Behinderung zu einem Erbe gelangen, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung über den Erwerb von Todes wegen obligatorisch. Die Testamentsvollstreckung in Kombination mit einer sog. nicht befreiten Vor- und Nacherbschaft verhindert den Zugriff des Sozialleistungsträgers auf das von der Testamentsvollstreckung umfasste Erbe. Man spricht bei dieser Konstruktion auch von einem Behindertentestament.
Sie möchten ein Testament errichten und ziehen die Anordnung einer Testamentsvollstreckung für die Erben oder Vermächtnisnehmer in Betracht? Sie sind selbst Testamentsvollstrecker und benötigen Unterstützung bei der Amtsausübung? Sie sind Erbe oder Vermächtnisnehmer oder ein anderer Beteiligter eines bereits eingetretenen Erbfalls, bei dem ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Die Fachanwälte in unserer Kanzlei unterstützen Sie gerne bei der Klärung Ihrer Rechtsfragen.
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