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20. April 2018

Scheidung international

Scheidung international

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Die Anzahl gemischt-nationaler Ehen steigt stetig. In 2015 wurden in Deutschland 45.915 binationale Ehen, bei denen einer der Partner einen deutschen, der andere einen ausländischen Pass besitzt, geschlossen. Das sind 11,5 Prozent aller neuen Ehen oder jedes neunte Hochzeitspaar. Im Vergleich: In 1960, daher knapp zwei Generationen davor, war in der alten Bundesrepublik erst jedes 27. frisch verheiratete Ehepaar ein binationales.

Der Anstieg von Eheschließungen bringt auch einen deutlichen Anstieg binationaler Ehescheidungsverfahren mit sich. Eine Scheidung mit Auslandsberührung liegt nicht nur vor, wenn Ehegatten unterschiedlicheStaatsangehörigkeiten besitzen, sondern auch, wenn Vermögen im Ausland vorhanden ist odereiner der Ehegatten im Ausland lebt, z.B. aus beruflichen Gründen. In Folge dessen stellen sich viele Fragen zu Trennung und Scheidung gemischt-nationaler Ehen.

Das Familienrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehrunterschiedlich ausgestaltet. Jedes Land hat sein eigenes internationales Privatrecht (sog. IPR), welches bestimmt, ob in- oder ausländische Rechtsnormen zur Anwendung kommen. Auf europäischer Ebene wird versucht, durch Schaffung einheitlicher Regelungen europaweit eine Harmonisierung für die Fragen, welches nationale Recht auf grenzüberschreitende Ehen Anwendung findet, welche Gerichte im Streitfall entscheiden und wie gerichtliche Entscheidungen aus dem Ausland durchgesetzt werden, herzustellen. Der Ort der Eheschließung ist für diese Fragen dabei - entgegen einer weit verbreiteten Meinung - völlig irrelevant. Die Staatsangehörigkeit eines Ehegatten spielt ebenfalls eine eher untergeordnete Rolle. In den meisten Fällen ist der gewöhnliche Aufenthalt eines Ehegatten für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblich. Ob ein in- oder ausländisches Gericht zuständig ist, sagt aber noch nichts darüber aus, welches Scheidungsrecht für das Verfahren gilt.

Das Scheidungsrecht ist von Land zu Land sehr unterschiedlich. Dies kann für Ehepaare Vor- oder Nachteile mit sich bringen. In Deutschland lebende gemischt-nationale oder ausländische Ehepaare werden aufgrund einer europäischen Verordnung (sog. Rom III-VO) nach deutschem Recht geschieden, wenn beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages in Deutschland leben. Einzige Ausnahme: sie haben im Rahmen eines - in Deutschland notariell zu beurkundenden Ehevertrages - eine Rechtswahl getroffen. Dann wird in der Regel auch ein deutsches Gericht über die Scheidung und die weiteren zu klärenden Rechtsfragen, wie Unterhalt, Sorgerecht etc. entscheiden.

Problematisch sind jedoch die Fälle, in denen die Ehegatten eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder einer der Ehegatten nach der Trennung ins Ausland verzieht. Ist ein Scheidungsverfahren in einem anderen Staat eingeleitet worden, besteht keine Möglichkeit mehr für den anderen Ehegatten, die Scheidung vor einem deutschen Familiengericht in die Wege zu leiten. Es ist dann dasjenige Gericht zuständig, welches als erstes angerufen wird. Die konkurrierende internationale Zuständigkeit verschiedener Gerichte nennt man "forum shopping", was wörtlich Gerichts-Einkaufsbummel bedeutet. Das kann zu Situation führen, in denen ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst in einem anderen Land einzureichen, um etwaige Rechtsvorteile für sich zu sichern.Dieselbe Gefahr besteht, wenn ein Ehepartner ins Ausland verzieht, um dort für ihn günstige finanzielle Folgen, z.B. höherer Unterhaltsansprüche, durchzusetzen. Der im Inland verbliebene Ehegatte kann sich u.U. mit einer Rechtsordnung konfrontiert sehen, die er überhaupt nicht kennt.Bei der Trennung/Scheidung einer gemischt-nationalen oder ausländischen Ehe müssen die Weichen im Vorfeld gestellt werden, um die für einen Ehepartner günstigeren Regelungen zu erreichen, z.B. um beim Unterhalt einen längeren Zeitraum oder eine höhere Unterhaltssumme zu erreichen.

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