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16. August 2023

Familiengesellschaften: Rechtliche Beratung, Erstellung und Abstimmung

Familiengesellschaften: Rechtliche Beratung, Erstellung und Abstimmung

Typische Regelungsinhalte der eigenen Vermögensnachfolge sind regelmäßig sowohl eine Testamentsgestaltung wie auch eine Vermögensweitergabe zu Lebzeiten. Die lebzeitige Weitergabe des Vermögens kann dabei klassisch über die Übertragung von einzelnen Vermögenswerten an einzelne Kinder erfolgen. Daneben gibt es aber auch die Möglichkeit der Errichtung einer Familiengesellschaft. Mit Hilfe einer Familiengesellschaft wird das Familienvermögen bereits zu Lebzeiten gebündelt und vor einer Zersplitterung im Erbfall geschützt. Der Konstruktion liegt eine ganzheitliche Strategie zum dauerhaften Erhalt des Vermögens zugrunde. Je nach Ausgestaltung der Verträge wird sowohl die Generation der Junioren frühzeitig in die Verwaltung des Vermögens eingebunden als auch der Einfluss der Elterngeneration auf das Vermögen zu deren Lebzeiten gewahrt.

Eine Bündelung des Vermögens in einer Familiengesellschaft eignet sich nicht für jedermann. Die Konstruktion ist vor allem dann sinnvoll, wenn sichergestellt werden soll, dass organisch zusammenhängende Vermögenseinheiten - also beispielsweise ein Mehrparteienhaus, das bereits seit mehreren Generationen in Familienbesitz ist - dauerhaft zusammengehalten werden sollen. Darüber hinaus erfordert das komplexe Regelungswerk regelmäßig ein gewisses Wertvolumen, damit sich die Errichtung einer Familiengesellschaft auch lohnt.

Unsere Leistungen im Bereich Familiengesellschaften

Unsere Leistungen bei der Beratung zur Errichtung von Familiengesellschaften umfassen folgende Bereiche:

  • Vermögens- und Stammbaumanalyse zur Strukturierung der Vermögensnachfolgeplanung
  • Beratung bei der Wahl der richtigen Gesellschaftsform
  • Erstellung des Gesellschaftsvertrags und des Einbringungsvertrags
  • Abstimmung des Gesellschaftsvertrags auf Testament und Vorsorgeregelungen
  • Durchführung von Generationengesprächen zur Präsentation des Gestaltungsmodells

Warum überhaupt eine Familiengesellschaft gründen?

Wie bereits angesprochen, ist die Gründung einer Familiengesellschaft nicht in jedem Fall das richtige Gestaltungsmittel. Es kommt entscheidend auf die Zusammensetzung des Vermögens und auch auf die Struktur der Familie an. Verfügen die Eltern oder ein Elternteil über organisch zusammenhängende Vermögenseinheiten, wie beispielsweise Immobilien, die geografisch oder familienhistorisch miteinander zusammenhängen, kann die Bündelung des Vermögens über die Gründung einer Gesellschaft sinnvoll sein. Anders als bei der Vererbung des Vermögens entsteht nämlich gerade keine Erbengemeinschaft mit allen damit verbundenen Schwierigkeiten, die eine Erbauseinandersetzung mit sich bringt. Genauso wenig wird Bruchteilseigentum auf die nächste Generation übertragen mit der Konsequenz des Entstehens einer Eigentümergemeinschaft.

Stattdessen geben sich die Mitgesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsvertrag und gemeinsame Regeln, an die sich alle Mitgesellschafter auch dann halten müssen, wenn ein Beteiligter verstirbt. Das Vermögen wird im Erbfall gerade nicht aufgeteilt, sondern zusammengehalten und verwaltet. Im Rahmen des Gesellschaftsvertrags lässt sich neben der Regelung von Haftungsfragen zudem festlegen, wer die Erträge der Gesellschaft erhalten soll und wer die Entscheidungskompetenzen bei der Vermögensverwaltung der Gesellschaft innehaben soll.

Vorteile von Familiengesellschaften

Die Vorteile der Gründung eines Familienpools liegen in der langfristigen Sicherung einer generationenübergreifenden Nachfolge in der Familie. Im Rahmen des Gesellschaftsvertrags können sich die Gesellschafter nämlich verpflichten, Eheverträge abzuschließen oder vereinbaren, dass Gesellschaftsanteile lediglich auf bestimmte Personen (Familienangehörige) übertragen werden. Auf diese Weise kann erreicht werden, dass das Vermögen ausschließlich in der Familie bleibt und dass unerwünschte Personen (z.B. angeheiratete Ehegatten) außen vor bleiben.

Geregelt werden kann gesellschaftsrechtlich auch, dass bestimmte Mitgesellschafter auch nach der Einbringung der Vermögenswerte in einen Familienpool die Mehrheit der Stimmrechte und damit die Kontrolle über die Gesellschaft behalten sollen. Über das Gesellschaftsrecht regelbar ist auch die Höhe einer Abfindung, die an ausscheidende Gesellschafter bezahlt werden muss. Diese kann abweichend vom Verkehrswert des Vermögens auch deutlich niedriger angesetzt werden. Das sichert den wirtschaftlichen Bestand des Familienpools.

Zudem kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, welche Personen im Erbfall in die Gesellschaft nachrücken dürfen. Das gilt selbst dann, wenn das Testament eines Mitgesellschafters eine abweichende Erbfolge vorsieht. Nach dem Grundsatz "Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht" gehen nämlich die Regelungen des Gesellschaftsrechts denen des Erbrechts vor.

Im Rahmen der Errichtung eines Familienpools kann darüber hinaus gesteuert werden, wie die Erträge aus der Gesellschaft unter den Gesellschaftern verteilt werden sollen. Es ist beispielsweise möglich, der Elterngeneration, die das Vermögen in den Familienpool einbringt, die Mieteinnahmen einer Immobilie ganz oder in Teilen allein und abweichend von der Verteilung der Gesellschaftsanteile unter den übrigen Gesellschaftern zuzuschreiben. Auf diese Weise lässt sich die Versorgung der Senioren im Alter absichern.

Welche steuerlichen Vorteile bieten Familiengesellschaften?

Die Errichtung eines Familienpools hat auch steuerliche Vorteile. Anders als bei der Übertragung von einzelnen Vermögensgegenständen lassen sich die Freibeträge der Familienmitglieder, die an der Gesellschaft beteiligt werden, voll ausschöpfen: Die Freibeträge kann man exakt an die prozentual berechneten Übertragungsanteile anpassen. Die Freibeträge von Ehegatten, Kinder und Enkelkindern im Rahmen der Schenkungssteuer können durch sukzessive Übertragungen optimal ausgereizt werden. Im Rahmen der Einkommensteuer ist eine ideale Verteilung der Einkünfte auf mehrere Personen unter Ausschöpfung aller Grundfreibeträge möglich.

Nachteile von Familiengesellschaften

Die Gründung von Familiengesellschaften birgt wenige Nachteile. Elementar ist eine Abstimmung der zivilrechtlichen Regelungen mit den Vorgaben des Steuerrechts. Eine Familiengesellschaft sollte daher nie ohne steuerliche Beratung durch einen Steuerberater errichtet werden. Das wiederum verursacht Mehrkosten für die Bewertung des Vermögens, die steuerliche Begleitung der zivilrechtlichen Gestaltung und die laufende steuerliche Betreuung der Familiengesellschaft.

Die Errichtung einer Familiengesellschaft ist komplex und setzt regelmäßig juristisches Expertenwissen voraus. Errichtungskosten fallen daher auch für die Beratung durch einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Erbrecht und im Gesellschaftsrecht, für die notarielle Beurkundung des Einbringungsvertrages und für die Grundbuchumschreibung bei Immobilien an.

Ob die Gründung eines Familienpools sinnvoll ist, hängt schlussendlich aber auch von der konkreten Familienstruktur ab. Verstehen sich die Kinder untereinander? Wollen sie über Generationen hinweg gemeinsam Vermögen verwalten oder lieber eigene Wege gehen? Was ist die langfristige Zielsetzung der einzelnen Familienmitglieder? Um die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten zu erforschen, bieten sich Generationengespräche an. Mit deren Hilfe kann erforscht werden, ob eine Beteiligung der einzelnen Personen an einer Gesellschaft sinnvoll ist oder ob alternative Lösungen gesucht werden müssen.

Wie gründet man eine Familiengesellschaft?

Die Gründung einer Familiengesellschaft erfolgt über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Dieser muss meist nicht notariell beurkundet werden. Eine Beurkundungspflicht besteht lediglich dann, wenn Immobilienvermögen in die Gesellschaft eingebracht werden soll. Ebenfalls beurkundungspflichtig sind Gesellschaftsverträge dann, wenn sie Verpflichtungen zum Abschluss eines Ehevertrags enthalten. Mit einem Einbringungsvertrag wird sodann das Familienvermögen in die Gesellschaft eingebracht. Sind dabei Immobilien betroffen, muss auch der Einbringungsvertrag notariell beurkundet werden.

Welche Rechtsform ist für Familiengesellschaften am besten geeignet?

Bei der Gestaltung einer Familiengesellschaft kommen unterschiedliche Rechtsformen in Betracht. Möglich ist sowohl die Gründung einer Personengesellschaft wie auch die Errichtung einer Kapitalgesellschaft.

Zu den Personengesellschaften rechnen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wie auch die Kommanditgesellschaft (KG). Besonders flexibel und mit überschaubaren Errichtungskosten verbunden ist die Gründung einer GbR. Leider birgt diese Gesellschaftsform aber auch Nachteile. Diese liegen in der unbeschränkten Haftung des einzelnen Mitgesellschafters. Das kann sich insbesondere dann als nachteilig erweisen, wenn Minderjährige Beteiligungen an der Gesellschaft erhalten sollen. Schwierigkeiten können sich zudem ergeben, wenn die Anteile nach dem Erbfall über einen Testamentsvollstrecker fremd verwaltet werden sollen. Hier prallen die unterschiedlichen Haftungsregimes des Erbrechts und des Gesellschaftsrechts aufeinander.

Die Gründung einer KG ist eine Gesellschaftsform, die sich in vielen Fällen bei der Schenkung von Anteilen an einer Familiengesellschaft als sinnvoll erweist. Von Vorteil ist insbesondere, dass die Haftung der Kommanditisten auf die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme begrenzt ist. Das kann sich insbesondere dann als vorteilhaft erweisen, wenn Minderjährige an der Gesellschaft beteiligt werden sollen. Auch liegt die Geschäftsführung in der Regel bei dem oder den persönlich haftenden Gesellschaftern, den Komplementären. Dadurch kann erreicht werden, dass lediglich bestimmte Mitgesellschafter die Geschicke der Gesellschaft bestimmen. Eine Testamentsvollstreckung, die für die Erben nach dem Erbfall über das Testament eingerichtet wird, ist zudem an Kommanditanteilen deutlich leichter zu gestalten als an Anteilen persönlich haftender Gesellschafter.

Die GmbH & Co. KG stellt eine Mischform aus Kapital- und Personengesellschaft dar. Tatsächlich handelt es sich um eine echte Personengesellschaft, wobei an der Stelle des persönlich haftenden Gesellschafters eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sitzt. Die Gründung einer GmbH & Co. KG eignet sich im Rahmen der Vermögensnachfolge vor allem bei Betriebsvermögen. Bei Privatvermögen spielt die GmbH & Co. KG nicht zuletzt wegen ihrer relativ hohen Gründungskosten eine eher untergeordnete Rolle.

Fazit

Sie möchten Ihre Nachfolge strukturieren und interessieren sich für die Einbringung Ihres Vermögens in eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft? Dann sind Sie bei uns richtig. Zusammen mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin helfen wir Ihnen bei der Planung Ihrer Vermögensnachfolge und der Auswahl des an Ihre individuelle Vermögens- und Familiensituation angepassten richtigen Gestaltungsmittels. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei Ihren Erbrechtsanwälten der Kanzlei RPE.

Giuseppe Pranzo Giuseppe Pranzo
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