Wenn der Valentinstag schlechter lief als erwartet... Die Ehescheidung, die formell-juristische Auflösung einer Ehe, ist ein Thema, über das sich die wenigsten Eheleute rechtzeitig genug Gedanken machen. Steht die Scheidung dann an, sind die meisten Beteiligten heillos überfordert. Das ist bedenklich. Immerhin müssen sich, glaubt man den aktuellen Zahlen, mittlerweile 40% der verheirateten Paare mit einer Scheidung und ihren Folgen auseinandersetzen.
Die wichtigste Voraussetzung, die nach dem Gesetz bei einer Scheidung vorliegen muss, ist eine gescheiterte Ehe. Das bedeutet, dass die Lebensgemeinschaft der Ehe so zerrüttet sein muss, dass eine Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann. Lebensgemeinschaft in diesem Sinne meint eine gemeinsame Lebensführung, gemeinsame Mahlzeiten, und damit einen gemeinsamen Alltag, ein gemeinsames Schlafzimmer, aber auch eine "innere Anteilnahme am Schicksal des Partners". Auch wenn es auf der persönlichen Ebene natürlich sehr wichtig sein mag: Wo die Gründe für diese Zerrüttung liegen oder bei welchem Ehepartner die Verantwortung dafür zu suchen ist, spielen bei einer Scheidung vor den Augen des deutschen Gesetzgebers keine Rolle.
Grundvoraussetzung für die Einreichung des Scheidungsantrages ist der Ablauf des sogenannten "Trennungsjahres". Der Sinn dahinter ist die Einhaltung einer Bedenkzeit. Das Paar soll sich mit dem Trennungsentschluss wirklich sicher sein. Das Trennungsjahr beginnt mit dem Auszug einer oder beider Parteien aus dem gemeinsamen Zuhause oder dann, wenn die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung von "Tisch und Bett" getrennt leben. Eine Trennung im selben Haus kann also auch vollzogen werden, wenn jeder der Noch-Eheleute separat Lebensmittel einkauft und diese dann auch getrennt aufbewahrt (wie in WGs mit getrennten Kühlschrankfächern). Eine Ausnahme vom Trennungsjahr wird nur dann gemacht, wenn ein Härtefall vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die der Noch-Partner zu verantworten hat, eine unzumutbare Härte darstellen würde, z.B. wenn ein Ehepartner vom anderen schwer misshandelt wird. Man nennt das dann "Blitzscheidung".
Nach dem Ablauf des Trennungsjahres kann einer der beiden Ehepartner den Scheidungsantrag stellen. Wichtig ist jetzt, dass sich beide Parteien einig über das Scheitern der Ehe sind. Ist dies nicht der Fall, kann die Ehe zwar auch gegen den Willen des Antraggegners geschieden werden. Allerdings muss dann ein Gericht den Sachverhalt aufklären.
Der Ablauf des Scheidungsverfahren ist davon abhängig, ob die Scheidung einvernehmlich erfolgt oder ob es Streitpunkte zwischen den Noch-Eheleuten gibt. In jedem Fall muss das für Scheidungen zuständige Familiengericht angerufen werden. Eine Scheidung ist nämlich nur wirksam nach einem gerichtlichen Beschluss. Das gilt auch für einvernehmliche Scheidungen.
Bei einvernehmlichen Scheidungen kann es oft ausreichen, wenn nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Der Antragsgegner unterliegt keinem Anwaltszwang. Streiten sich die Ehegatten über den Ehegattenunterhalt oder den Zugewinnausgleich, müssen beide anwaltlich vertreten sein. Die Scheidung und all ihre Folgen sind dann zu komplex und zu folgenschwer, als dass es der Gesetzgeber den Beteiligten zutraut, dass sie alles alleine regeln können.
Das eigentliche Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag und dem Gerichtskostenvorschuss, der vom Antragsteller geleistet werden muss. Die Hälfte der Kosten muss dann der Antraggegner nach Beendigung des Scheidungsverfahrens übernehmen. Ganz am Ende des Scheidungsverfahrens steht der gerichtliche Scheidungstermin, zu dem beide Ehepartner persönlich erscheinen müssen. Nach der kurzen richterlichen Anhörung kommt es schließlich zum Scheidungsbeschluss und dann - für manche Scheidungswilligen dann doch überraschend schnell und abrupt - ist die Ehe geschieden.
Augen auf bei der Online-Scheidung. Die mittlerweile beliebte Beratung im Internet durch einen "qualifizierten" Rechtsanwalt hält häufig nicht das, was sie verspricht. Die Beratung erfolgt in vielen Fällen viel zu unspezifisch und schmalspurig. Schließlich bieten die starren Online-Fragebögen keinen Raum für Einzelschicksale und können in keiner Hinsicht ein persönliches Gespräch mit einem Anwalt, der ja auch eine Art Kontaktperson ist, ersetzen. Auch das Argument der Kostenersparnis einer Online-Scheidung kann man nicht als Vorteil gelten lassen. Rechtsanwälte lassen sich nach einer Gebührentabelle des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) bezahlen. Weniger als im RVG vorgeschrieben, dürfen sie nicht verlangen. Auch nicht online. Das einzige, woran man bei einer "Online-Scheidung" also sparen mag, sind damit die Erstberatungskosten und die sind nach dem Gesetz gedeckelt auf maximal 190,00 EUR zzgl. USt. Eine größere Ersparnis als all incl. 226,10 EUR ist damit auch virtuell nicht drin. Alles in allem ist daher das Preis-Leistungs-Verhältnis mancher Online-Anwälte alleine schon mangels intensiver Sachverhaltsbefassung fragwürdig und daher die altmodischen "Reallife-Anwälte" vorzugswürdig.
Das durch Hollywood in den Köpfen gefestigte Bild, die Scheidung sei "durch", wenn die Scheidungspapiere unterzeichnet wurden, ist ein Irrglaube. In Deutschland muss keine der Parteien etwas unterzeichnen, es sei denn, es geht um weitere Scheidungsfolgevereinbarungen. Die Scheidung an sich ist schließlich ein Beschluss des Richters, der keiner Unterschrift der Ehepaare bedarf.
Ein anderes wichtiges Thema für die Beteiligten ist häufig die Mandatierung eines gemeinsamen Anwalts. Auch wenn ein gemeinsamer Anwalt wegen der Kostenersparnis für einen dann entfallenden zweiten Anwalt verlockend erscheint, ist in den meisten Fällen von einer Anwaltsteilung abzuraten. Was anfangs zwischen den Partnern noch einvernehmlich scheint, entpuppt sich bei näherer Betrachtung und nach einem intensiveren und von einem juristischen Experten geführten Gespräch häufig doch nicht als ganz so unproblematisch. Dann aber wäre nur der Antragsteller (infolge des Anwaltszwangs) anwaltlich vertreten. Der Partner stünde ohne juristische Hilfe da. Einem "gemeinsamen Anwalt" sind in diesen Fällen die Hände gebunden. Faktisch vertritt er nämlich gerade eben doch nicht beide Parteien, sondern nur den Antragsteller. Hierin liegt kein böser Wille des Rechtsanwalts. Das Gesetz zwingt ihn zu dieser Einzelvertretung. Das Führen von Interessenkollisionsmandaten, wie der Jurist sie nennt, ist einem Anwalt nämlich nach der rechtsanwaltlichen Berufsordnung gesetzlich untersagt. Nur dann, wenn sich das Paar wirklich in allen Haupt- und Nebenpunkten einig ist und die Scheidung komplett und in allen Einzelpunkten einvernehmlich abläuft, kann daher über einen "gemeinsamen" Rechtsanwalt nachgedacht werden.
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