Aktuell berät der Bundestag über einen Gesetzesentwurf des Bundesrats (18/10485), wonach Eheleute und eingetragene Lebenspartner im Falle eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung des Partners ein gesetzliches Vertretungsrecht in medizinischen und damit zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten erhalten sollen. Kritiker halten diese Lösung für schwierig, da sie durchaus missbrauchsanfällig ist. Was geschieht, wenn die Eheleute/Lebenspartner zwar getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind? Wie macht man das nach außen kenntlich? Außerdem: Nicht jede Ehe ist eine gute Ehe.
Haben Sie selbst schon einmal darüber nachgedacht, was geschieht, wenn Sie verunglücken oder ernsthaft erkranken? Wer kümmert sich dann um Sie und Ihr Vermögen? Die meisten Menschen meinen, dass dann automatisch der Ehepartner oder ein Kind handeln darf. Ein fataler Irrglaube. Nach derzeitigem bundesdeutschem Recht gibt es dieses automatische Vertretungsrecht nämlich nicht. Bei einem Volljährigen können Angehörige aktuell nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind oder auf Grund einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht.
Existiert keine Vorsorgevollmacht, muss ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden. Das kann auch eine vollkommen fremde Person sein. Die meisten Menschen scheuen dies zu Recht. Schließlich will kaum jemand, dass eine womöglich wildfremde Person in kostenpflichtiger Weise vollumfassenden Einblick in alle privaten und finanziellen Angelegenheiten bekommt. Ein Betreuer muss zudem für viele Handlungen erst die Genehmigung des Gerichts einholen und diesem gegenüber jährlich Rechnung legen. Alles Umstände, die ein Tätigwerden relativ schwerfällig gestalten.
Wer diese unglückliche Situation verhindern möchte, muss rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichten. Eine Vorsorgevollmacht ist übrigens nicht altersabhängig, sondern in jeder Alterslage geboten: Auch junge Menschen können nämlich - z.B. infolge eines Unfalles - ganz oder vorübergehend in die Lage versetzt werden, dass sie die Belange des täglichen Lebens nicht mehr alleine regeln können.
Jeder Mensch ist verschieden, kein Sachverhalt ist gleich. Entscheidend ist deshalb, dass die Vollmacht individuell auf Ihre Bedürfnisse und Ihre besondere familiäre und vermögensrechtliche Situation zugeschnitten ist. Aus diesem Grund sollten Sie bei der Erstellung der Vollmacht mit größter Sorgfalt vorgehen und keinesfalls Einheitsvordrucke, wie Sie zuhauf im Internet kursieren oder in Infobroschüren abgedruckt sind, verwenden. Diese scheitern meist und für den Laien nicht erkennbar an Formvorschriften oder sind gar inhaltlich mangelhaft. So muss das Dokument beispielsweise bei Immobilien- oder Gesellschaftsvermögen stets von der Betreuungsbehörde oder vom Notar beglaubigt werden, um wirksam zu sein. Es empfiehlt sich auch, parallel zur Vorsorgevollmacht Bankvollmachten zu erteilen und diese inhaltlich aufeinander abzustimmen. In jedem Fall sollten Sie Ihre Hausbank rechtzeitig von der Errichtung der Vorsorgevollmacht in Kenntnis setzen und sich bestätigen lassen, dass diese auch anerkannt wird.
Eine Patientenverfügung ist eine Dienstanweisung an Ihren Bevollmächtigten, wie er sich im Falle des bereits begonnenen Sterbeprozesses in Ihrem Sinne äußern soll, wenn Sie selbst hierzu nicht mehr in der Lage sind. Eine Patientenverfügung kann zusammen mit einer Vorsorgevollmacht, aber auch flexibel als separates Dokument errichtet werden. Sie muss stets schriftlich abgefasst und persönlich unterschrieben sein. Wichtig ist, dass die Inhalte Ihrer Patientenverfügung konkret genug formuliert sind. Nur dann ist die Verfügung verbindlich. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Ihre Patientenverfügung unbrauchbar ist und leerläuft. Das hat der BGH zuletzt deutlich zum Ausdruck gemacht (vgl. Beschl. v. 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16). Verwenden Sie daher keine pauschalen Formulierungen wie "lebenserhaltende Maßnahmen", sondern klassifizieren Sie die einzelnen Anwendungsbereiche ("künstliche Beatmung", "künstliche Ernährung", "Flüssigkeitszufuhr" etc.).
Eine Patientenverfügung kann genauso wie eine Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin registriert werden. Das beschleunigt die Auffindbarkeit und damit die Durchsetzbarkeit Ihres Willens. Abzuraten ist von der Hinterlegung / Registrierung in Drittanbieterdatenbanken. Die Gerichte sind lediglich gehalten einen Datenabgleich mit dem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer vorzunehmen. Ein Check mit allen Drittanbietern ist im Rechtsverkehr faktisch nicht umsetzbar.
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