Der Bund fürs Leben erweist sich für viele Ehepaare oft als Irrtum, werden doch ca. 40% der Ehen durch den Scheidungsrichter aufgelöst. Auch beim Thema Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand von Ehegatten, irren sich viele über dessen rechtliche Folgen.
Weit verbreitet ist der Irrtum, dass mit der Eheschließung das Vermögen der Ehegatten automatisch gemeinsames Vermögen wird. Die Zugewinngemeinschaft ist keine Vermögensgemeinschaft. Das Vermögen der Ehegatten wird nicht gemeinschaftliches Vermögen. Dasselbe gilt für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung für sich alleine erwirbt. Ausnahme: Die Ehegatten erwerben tatsächlich etwas gemeinsam, z.B. eine Immobilie, bei der sich beide Ehegatten im Grundbuch als sog. Miteigentümer eintragen lassen.
Im Grunde ist die Zugewinngemeinschaft nichts anderes als eine Gütertrennung. Das vor der Ehe erworbene Vermögen bleibt auch nach Eheschließung alleiniges Vermögen des jeweiligen Ehegatten. Lediglich am Wertzuwachs – dem Zugewinn – ist der Partner beteiligt.
Bei einer Zugewinngemeinschaft ist lediglich der Zugewinn bei Beendigung der Ehe (Scheidung oder Tod) auszugleichen. Ein Ehegatte hat nur dann einen Zugewinn erzielt, wenn sein Vermögen bei Beendigung der Ehe höher ist als am Tag er Eheschließung. Hat ein Ehegatte während dieser Zeitspanne mehr als der andere dazu gewonnen, muss die Hälfte der Differenz ausgeglichen werden.
Die Ehefrau hatte ein Anfangsvermögen von 10.000 € und ein Endvermögen von 30.000 €. Der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn beträgt 20.000 €. Der Ehemann verfügte über ein Anfangsvermögen von 70.000 € und hat nun ein Endvermögen von 150.000 €. Der erwirtschaftete Zugewinn beträgt 80.000 €. Die Hälfte der Differenz, daher 30.000 € (80.000 € - 20.000 € = 60.000 €, davon ½ = 30.000 €) muss der Ehemann an die Ehefrau bei der Scheidung an Zugewinnausgleich bezahlen.
Keiner der Ehegatten haftet plötzlich mit der Heirat für die Schulden des anderen. Die Zugewinnehe ist keine Haftungsgemeinschaft. Solange kein Darlehensvertrag mitunterschrieben oder für die Schulden des anderen gebürgt wurde, muss also jeder der Ehegatten für seine Verbindlichkeiten selbst aufkommen.
Richtig ist, dass Unternehmer und Selbständige ihr Unternehmen bzw. ihren Betrieb durch ehevertragliche Regelungen schützen müssen, da andernfalls ein während der Ehe gewonnener Wertzuwachs des Unternehmens/Betriebs bei der Scheidung auszugleichen ist. Kann die hieraus resultierende Geldforderung des anderen Ehegatten nicht aus anderen Mitteln bezahlt werden, so muss das Unternehmen oder der Betrieb im schlimmsten Fall verkauft werden.
Die Vereinbarung einer Gütertrennung schützt vor diesem Szenario. Allerdings ist die Gütertrennung u.a. für die Erbschaftsteuer nachteilig: Es erhöhen sich nämlich die Pflichtteilsquoten. Unliebsame Personen erhalten deswegen höhere Ansprüche am Nachlasskuchen.
Der bessere Weg für Unternehmer ist daher in der Regel die Vereinbarung einer sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft. Hier wird lediglich das Unternehmen/der Betrieb aus der Zugewinngemeinschaft herausgenommen. Ansonsten bleibt es aber beim gesetzlichen Güterstand inklusive der damit verbundenen günstigeren pflichtteilsrechtlichen Situation.
Dieser Irrtum kann einen Ehegatten bei der Scheidung insbesondere in Städten wie München, in denen Immobilien in den letzten Jahren eine extreme Wertsteigerung erfahren haben, eine Menge Geld kosten.
Zum Anfangsvermögen zählt nicht nur das, was bei der Heirat mit in die Ehe gebracht wurde. Alle Erbschaften und Schenkungen, die einer der Partner während der Ehe erhalten hat, gehören ebenfalls dazu. Damit soll verhindert werden, dass der andere Ehegatte von Erbschaften oder Schenkungen des Partners profitiert, an denen er nicht selbst mitgewirtschaftet hat. Bleibt die Vermögenssubstanz noch außen vor, so gilt das aber nicht für den Wertzuwachs. Das ist fatal, denn gerade die Wertsteigerung einer Erbschaft oder Schenkung kann den Zugewinn in erheblichem Maße beeinflussen.
Während der Ehe schenken die Eltern ihrer Tochter eine Wohnung im Wert von 300.000 €. 10 Jahre nach der Übertragung lässt sich der mittellose Ehemann von der Tochter scheiden. Die Wohnung hat mittlerweile eine Wertsteigerung von 200.000 € auf nun 500.000 € erfahren.
Der Wertzuwachs in Höhe von 200.000 € fällt somit nach geltendem Recht in den Zugewinnausgleich. Er muss von der Ehefrau zur Hälfte, nämlich in Höhe von 100.000 € an den Ehemann ausgeglichen werden. Dieser unschöne Effekt kann nur durch eine geschickte Ehevertragsgestaltung vermieden werden.
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