Die wirksame Errichtung einer letztwilligen Verfügung ist nicht immer einfach. Neben komplizierten inhaltlichen Schwierigkeiten leidet das Testament häufig auch an formellen Mängeln. Dies macht es für die Hinterbliebenen schwierig, ihr Erbrecht nachweisen und über den Nachlass verfügen zu können. Besonders kompliziert wird es, wenn das Original-Testament gar nicht mehr auffindbar ist. In diesem Zusammenhang stellen sich die Hinterbliebenen oft die Frage, ob auch die Vorlage einer bloßen Testamentskopie genügt.
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Ein nach dem Gesetz formwirksames Testament stellt die Kopie jedenfalls nicht dar. Ein Testament ist nämlich nur dann formwirksam errichtet, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Ein Testament kann, abgesehen von der Gruppe der Nottestamente, entweder zur Niederschrift eines Notars oder durch eine eigenhändige ge- und unterschriebene Erklärung des Erblassers errichtet werden.
Bei zur Niederschrift eines Notars erklärten letztwilligen Verfügungen treten in der Regel keine großen Schwierigkeiten auf, da der Notar für die Erfüllung der formellen Voraussetzungen sorgt. Der letzte Wille kann gegenüber dem Notar mündlich oder durch Übergabe einer Schrift erklärt werden. Die Schrift muss dabei nicht vom Erklärenden selbst geschrieben worden sein.
Ein ohne anwaltliche Unterstützung angefertigtes eigenhändiges Testament ist deutlich fehleranfälliger. Es setzt voraus, dass der Erblasser das Schriftstück eigenhändig und handschriftlich errichtet und unterschreibt. Eine maschinell gefertigte Errichtung genügt nicht. Zudem soll in der Erklärung Ort und Zeit der Errichtung angegeben werden und die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten.
Bei einer Testamentskopie fehlt es bereits an einer handschriftlichen Errichtung der Urkunde. Ein formwirksames Testament kann sie daher nicht darstellen. Das heißt aber nicht, dass mit der Kopie nicht dennoch der Nachweis gelingen kann, dass der Erblasser ein formgültiges Testament mit dem in der Kopie ersichtlichen Inhalt errichtet hat. Immerhin liegt es aufgrund der Kopie nahe, dass jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt einmal ein Original mit dem entsprechenden Inhalt bestanden hat. Den Nachweis hierfür muss allerdings derjenige erbringen, der aus dem Testament eine Erbenstellung herleiten möchte. Dabei muss zunächst einmal die Existenz eines Originals sowie die Übereinstimmung der Kopie mit dem verschwundenen Original nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang ist gegebenenfalls ein graphologisches Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, um eine Testamentsfälschung auszuschließen.
Damit ist aber lediglich der Nachweis erbracht, dass zum Zeitpunkt der Errichtung ein wirksames Testament mit dem entsprechenden Inhalt bestand. Das heißt aber nicht, dass dieses Testament zum Zeitpunkt des Erbfalls noch immer wirksam war. Ein Testament kann nämlich vom Erblasser jederzeit widerrufen werden, wodurch es seine Wirkung verliert.
Es gibt vier verschiedene Möglichkeiten, sich von einem Testament durch Widerruf zu lösen:
Dass ein solcher Widerruf nicht stattgefunden hat, kann aber durch Vorlage einer Testamentskopie nicht bewiesen werden, denn insbesondere ein Widerruf durch Vernichtung der Testamentsurkunde könnte bei der Unauffindbarkeit des Testaments naheliegen.
Nach der Rechtsprechung (BayObLG, Beschluss vom 19.1.2001 – 1Z BR 126/00; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2019 – 2 W 45/18) besagt die bloße Unauffindbarkeit des Testaments für sich alleine noch nicht, dass der Erblasser das Testament vernichtet hat. Eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Testament vom Erblasser widerrufen wurde, besteht hierdurch gerade nicht. Ist ein Widerruf nicht feststellbar, so genügt es nicht, dass ein solcher auch nicht widerlegt werden kann. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die auf einen Widerruf des Testaments schließen lassen. Die Bekundung eines aktuell abweichenden Testierwillens ist nicht ausreichend. Vielmehr ist ein tatsächlicher Widerruf erforderlich. Anhaltspunkte dafür können zum Beispiel Äußerungen des Erblassers gegenüber Dritten über die Vernichtung des Testaments sein.
Damit kann auch die Kopie einer Testamentsurkunde im Einzelfall ausreichend sein, um eine Erbenstellung nachzuweisen. Entscheidend dafür, ob das tatsächlich so ist, sind immer die Umstände des konkreten Einzelfalles. Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit Testamentskopien aber Vorsicht geboten. Der Nachweis der Erbenstellung gestaltet sich mit einer bloßen Kopie stets schwieriger als mit der Vorlage der Originalurkunde. Zudem können Testamentskopien gefährlich werden, wenn tatsächlich ein Widerruf des Testaments erfolgt ist. Dann kann nämlich der Besitzer der Kopie versuchen, mit dieser ein womöglich bereits widerrufenes Erbrecht nachzuweisen.
Eine Möglichkeit zur Umgehung dieser Problematik bietet die amtliche Verwahrung der letztwilligen Verfügung. Bei einer solchen kann das Testament gegen Zahlung einer Gebühr von etwa 75 EUR beim Amtsgericht hinterlegt werden. Ein Widerruf kann dann nur durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung erfolgen. Ist eine Rücknahme nicht erfolgt, so ist das Testament wirksam.
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