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30. Oktober 2019

Deal or no deal?

Deal or no deal?

Das Thema Brexit ist in den letzten Wochen aus den Medien nicht wegzudenken. Die Menschen fragen sich, welche wirtschaftlichen Folgen der Brexit nach sich ziehen wird. Der Brexit wird allerdings nicht nur im Wirtschaftsleben seine Spuren hinterlassen. Die rechtliche Behandlung grenzüberschreitender Sachverhalte im Familienrecht wird ebenfalls komplexer werden.

Die Europäische Union ist nicht nur einer Werte-, sondern teilweise auch eine Rechtsgemeinschaft. Durch zahlreiche Europäische Verordnungen wurde in den letzten Jahren eine Harmonisierung der Rechtsordnungen, insbesondere im Familienrecht herbeigeführt. Großbritannien hat an den meisten Verordnungen allerdings nicht teilgenommen. Die einzige Ausnahme ist die sog. Brüssel IIa-Verordnung.

Inhalte der Brüssel IIa-Verordnung

Darin wird die internationale Zuständigkeit bei Scheidung und Fragen zur elterlichen Sorge geregelt: Nach der Brüssel IIa-Verordnung werden in einem Mitgliedsstaat ergangene Entscheidungen, darunter Ehescheidungen, gerichtliche Sorgerechts- oder Umgangsbeschlüsse, automatisch in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt. Diese automatische Anerkennungsmöglichkeit wird ohne neues Abkommen entfallen, da mit Wirksamwerden des Austritts aus der Europäischen Union Großbritannien nicht mehr an die Europäischen Verordnungen gebunden sein wird. Für (deutsch-britische) Ehepaare, die sich nach dem Brexit in Großbritannien scheiden lassen, wird die Anerkennung der Scheidung infolge des Wegfalls der automatischen Anerkennung einen höheren behördlichen Aufwand zur Folge haben.

Auch die Bestimmung der Zuständigkeit eines Landes bei Scheidungen wird schwieriger werden: Nach der Brüssel IIa-Verordnung kann ein in einem Mitgliedsstaat lebender Bürger wählen, in welchem Mitgliedsstaat er geschieden werden möchte. Dieses Wahlrecht kann ein Ehegatte nutzen, um die für sich günstigsten finanziellen Folgen einer Trennung und Scheidung herbeizuführen. Dieses Wahlrecht wird deutsch-britischen Ehepaaren nach einem Austritt wohl nicht mehr zur Verfügung stehen. Das kann fatale Folgen haben. In Deutschland kann ein Scheidungsantrag beispielsweise nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. In Großbritannien hingegen muss einer von fünf anerkannten Scheidungsgründen bewiesen werden. Kann ein scheidungswilliger Ehegatte einen dieser Gründe nicht nachweisen, kann die Ehe nicht geschieden werden.

Unterhaltsrechtliche Angelegenheiten werden von der EU-Unterhaltsverordnung erfasst, die die Durchsetzung und Vollstreckung von Unterhalt in Großbritannien erleichtert. Unterhaltsschuldner können sich bislang nicht mit einem Wegzug von Deutschland nach Großbritannien oder umgekehrt ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten und/oder Kindern entziehen. Durch den Brexit werden sich allerdings Lücken auftun, die den Beteiligten die Durchsetzung ihrer Rechte und Forderungen erschweren werden.

Sie wollen sich über die familienrechtlichen Folgen des Brexits beraten lassen? Gerne stehen Ihnen die RechtsanwältInnen der Kanzlei RPE für weitere Informationen zur Verfügung.

Giuseppe Pranzo Giuseppe Pranzo
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