Wenn die Kinder außer Haus sind, die Eltern wieder mehr Zeit für sich haben und vielleicht bereits ein gewisses Alter erreicht haben, kommen viele Personen ins Grübeln und haben das Bedürfnis, sich für ihr Alter abzusichern. Dabei wird aber übersehen, dass gerade auch junge Familien mit minderjährigen Kindern besonders schutzbedürftig sind und einer Absicherung mindestens genauso dringend bedürfen wie ältere Menschen.
Leider kann auch in einer jungen Familie vieles schief laufen. Es ist damit wichtig, auf unvorhergesehene Vorfälle vorbereitet zu sein und bereits frühzeitig die Weichen für die Lösung schwieriger Probleme zu stellen. Ob es nun ein schwerer Autounfall oder eine Scheidung sein mag, es ist unabdingbar, auch für tragische Fälle entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Nicht nur ältere Menschen laufen Gefahr, ihre Angelegenheiten ganz plötzlich nicht mehr selbst regeln zu können. Auch junge Personen können – etwa durch einen schlimmen Unfall – plötzlich ihre Geschäftsfähigkeit verlieren. In einem solchen Fall ist es wichtig, dass eine Person des Vertrauens vorhanden ist, die zur Besorgung der Geschäfte befugt ist. In der Regel entspricht es dem Wunsch des Betroffenen, dass der Ehegatte in einem solchen Fall handlungsbefugt ist. Oft wird davon ausgegangen, dass dies bei einem verheirateten Paar auch automatisch der Fall ist. Das ist jedoch ein Trugschluss. Handeln darf nämlich nur, wer dazu im Vorfeld ausdrücklich ermächtigt worden ist. Es ist deshalb jedem Ehepaar zu empfehlen, sich gegenseitig eine General- und Vorsorgevollmacht zu erteilen, damit ein Ehegatte im Ernstfall wichtige Entscheidungen für seinen Partner treffen kann. Nur so kann vermieden werden, dass eine fremde Person vom Gericht als gesetzlicher Betreuer bestellt wird. Eine solche Vollmacht bedarf regelmäßig zu ihrer vollumfänglichen Wirksamkeit der öffentlichen Form – also der Beglaubigung oder Beurkundung durch einen Notar. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht nur bewegliches Vermögen, sondern auch Immobilien oder Gesellschaftsvermögen vorhanden sind.
Selbstverständlich ist es auch für unverheiratete Personen wichtig, für einen solchen Fall Vorkehrungen zu treffen. Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich jedem erteilt werden, ob es sich um den Lebenspartner, die eigenen Kinder oder einen guten Freund handelt. Entscheidend ist, dass die bevollmächtigte Person das uneingeschränkte Vertrauen genießt.
Minderjährige Kinder stehen in der Regel noch nicht auf eigenen Beinen und können sich nicht selbst versorgen, wenn den Eltern etwas passiert. Selbstverständlich hofft jeder, dass er von schlimmen Unglücksfällen verschont bleibt. Dennoch ist es wichtig, im Fall der Fälle eine Regelung getroffen zu haben. Dabei geht es in erster Linie um Fragen, wer sich einmal um die Kinder kümmern soll, wenn die Eltern hierzu nicht mehr in der Lage sind. Es empfiehlt sich für jedes Paar mit kleinen Kindern, eine Person auszuwählen, die diese wichtige Aufgabe übernehmen soll. Dies geschieht durch das Errichten einer Sorgerechtsverfügung, in welcher die Eltern für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihre Kinder bestimmen. Dabei ist es natürlich wichtig, dass die ausgewählte Person hierzu auch bereit ist und sich einer solch verantwortungsvollen Aufgabe gewachsen fühlt, weshalb im Vorfeld immer erst mit den in Frage kommenden Personen gesprochen werden sollte. Ist eine solche Verfügung, die in Testamentsform errichtet werden muss, beim Tod beider Elternteile nicht vorhanden, so bestellt das Familiengericht einen Vormund für das minderjährige Kind. Erst ab einem Alter von 14 Jahren steht dem Kind ein Mitspracherecht zu.
Nicht nur gesundheitliche Schwierigkeiten können Probleme aufwerfen. Oft genügt eine Scheidung, um eine Familie aus dem Gleichgewicht zu bringen. Leidtragende sind in einem solchen Fall meistens vor allem die Kinder. Dass eine Trennung der Eltern für diese fast immer eine psychische Belastung darstellt, ist klar. Haben die Eltern aber frühzeitig entsprechende Vereinbarungen für den Fall einer Trennung oder Scheidung getroffen, so kann in vielen Fällen zumindest ein schlimmer Rosenkrieg vermieden werden, in dessen Schusslinie wiederum die Kinder stehen würden. Bereits bei der Eingehung einer Ehe schließen viele Paare einen notariell zu beurkundenden Ehevertrag ab, in welchem sie wichtige Regelungen für den Fall des Scheiterns der Ehe treffen. Hier besteht die Möglichkeit, sich sowohl über güterrechtliche Angelegenheiten als auch über etwaige Unterhaltsansprüche zu einigen und damit zu vermeiden, dass über diese Punkte später einmal Streit entsteht.
Komplizierte Familienkonstellationen bedürfen besonderer Regelungen. In Patchwork-Familien sind gerade im Hinblick auf die Vermögensnachfolge nach dem Tod meist andere Regelungen gewünscht als dies in herkömmlichen Familien der Fall ist. In Frage kommt auch hier die Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, wobei das klassische Berliner-Testament oft um einige zusätzliche Regelungen zu ergänzen ist. So wünschen sich die Ehegatten in der Regel, dass der jeweils andere Ehepartner im Falle des Todes finanziell abgesichert ist und auch das gemeinsame Heim nicht verliert. Es liegt also eine Einsetzung des Partners als Alleinerbe nahe. Schwieriger gestaltet sich allerdings in solchen Konstruktionen die Frage, wer das Vermögen nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten erhalten soll. Sind ausschließlich gemeinsame Kinder vorhanden, so werden diese zumeist als sog. Schlusserben nach dem Tod beider Elternteile eingesetzt. In Patchwork-Familien besteht aber die Besonderheit, dass einer oder beide Ehegatten Kinder aus einer früheren Beziehung haben. Häufig wünschen sich die Ehegatten, dass nach dem Tod des Letztversterbenden nur die jeweils leiblichen Kinder am eigenen Vermögen teilhaben sollen. Um zu vermeiden, dass das Vermögen schlussendlich bei den Stiefkindern landet, muss das Testament besondere Regelungen vorsehen. Das kann beispielsweise eine sog. Vor- und Nacherbschaft sein. Hierbei wird der überlebende Ehegatte nur Vorerbe und ist bestimmten Beschränkungen ausgesetzt, darf zum Beispiel keine Schenkungen aus dem Nachlass tätigen. Als sog. Nacherben erhalten die leiblichen Kinder dann beim Tod des letztversterbenden Ehegatten den noch vorhandenen Nachlass des Erblassers.
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